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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10085/05.OVG vom 12.04.2005

Rechtsgebiete:VwGO, TierSG
Schlagworte:Tierseuche, Tierseuchenrecht, Seuchenbekämpfung, Schweinepest, Wildschweine, Notimpfung, Impfköder, Impfköderauslegung, Impfung, Köderausbringung, Mitwirkung, Jagdrecht, Jagdausübungsberechtigter, Jagdpächter, Auslegung, Hilfeleistung, Antrag, Aufhebungsantrag, Fortsetzungsfeststellungsantrag, Fortsetzungsfeststellungsklage, Feststellung der Rechtswidrigkeit, Berufung, Unzulässigkeit, Berufungsantrag, Berufungsfrist, Berufungsbegründung, Berufungsbegründungsfrist, Begründungsfrist, Erledigung, Klarstellung, Umstellung, sachdienlicher Antrag, berechtigtes Interesse, Wiederholungsgefahr, Rechtsverordnung, gesetzliche Grundlage,
Stichwort:Seuchenbekämpfung
Leitsatz:Die Umstellung eines Berufungsantrages, mit dem die Aufhebung eines schon zuvor erledigten Verwaltungsakts begehrt wird, in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag ist nur innerhalb der Berufungsbegründungsfrist möglich. Danach kann er nur unter der Voraussetzung, dass der rechtzeitig abgegebenen Berufungsbegründung das Fortsetzungsfeststellungsbegehren unzweifelhaft zu entnehmen ist, dahingehend ausgelegt bzw. klargestellt werden.

Zum Umfang der Ermächtigung des § 23 Satz 2 TierSG, Jagdausübungsberechtigte im Rahmen der Bekämpfung der Schweinepest zur Notimpfung von Wildschweinen mittels oraler Immunisierung heranzuziehen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10085/05.OVG




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