Ein Notwegerecht ist nicht schon allein dadurch ausgeschlossen, daß das Grundstück zu Fuß zu erreichen ist. Die wirtschaftliche Nutzung kann die Anfahrt durch Kraftfahrzeuge fordern.
Allerdings ist bei der Frage der Notwendigkeit der Benutzung des fremden Grundstücks ein strenger Maßstab anzulegen. Dem Gläubiger selbst sind zunächst einmal Opfer abzuverlangen.