Verlangt eine Taxizentrale als Voraussetzung für die Zertifizierung eines Taxibetriebes als "Service Taxi", dass sich der Betrieb keiner anderen Taxizentrale zur Rufvermittlung an-schließt, handelt es sich um eine Wettbewerbsbeschränkung, die nicht gem. § 2 GWB freigestellt ist.