1. Die Anordnung der Vorlegung von Urkunden an einen Dritten ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht möglich, weil das Gebot der Glaubhaftmachung den Antragsteller auf präsente Beweismittel beschränkt (§§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 2 ZPO).
2. Die Unterlassung der Erschwerung des Zugangs zu bestimmten Seiten im Internet (hier solche mit kinderpornografischen Inhalten) kann im Wege der einstweiligen Verfügung von einem Internetprovider jedenfalls dann nicht verlangt werden, wenn dadurch eine konkrete Gefahr der Erschwerung des Zugangs zu eigenen Seiten mit nicht verbotenem Inhalt nicht begründet wird.