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Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Urteil, A 4 B 554/07 vom 21.07.2009

Rechtsgebiete:AufenthG
Schlagworte:Serbien, Kosovo, Roma, Gruppenverfolgung
Stichwort:Serbien
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, A 4 B 554/07



SAECHSISCHES-OVG – Urteil, A 4 B 629/07 vom 21.07.2009

Rechtsgebiete:VwVfG, AsylVfG, AufenthG
Schlagworte:Folgeantrag, Kosovo, Serbien, Roma
Stichwort:Serbien
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, A 4 B 629/07

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 13 S 1812/07 vom 24.09.2008

Rechtsgebiete:StAG
Schlagworte:Einbürgerung, Kosovo, Mehrstaatigkeit, Serbien, Staatsangehörigkeit
Stichwort:Serbien
Leitsatz:1. Zur Frage des Erwerbs der kosovarischen Staatsangehörigkeit bei Personen, die im Zeitpunkt der Unabhängigkeit ihren Wohnsitz nicht in dem Gebiet des neu gegründeten Staates Kosovo hatten und nicht beabsichtigen, jemals auf Dauer dorthin zurückzukehren.

2. Für männliche albanische Volkszugehörige, die aus dem Kosovo stammen, ihren Wehrdienst nicht abgeleistet haben und nicht im Besitz eines serbischen Reisepasses sind, besteht keine Möglichkeit, ihre reguläre Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG auf legale Weise und in zumutbarer Zeit zu erreichen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 13 S 1812/07

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 7 TG 2410/07 vom 12.12.2007

Rechtsgebiete:AufenthG, VwGO
Schlagworte:einstweilige Anordnung, posttraumatische Belastungsstörung, Serbien
Stichwort:Serbien
Leitsatz:1. Posttraumatische Belastungsstörungen und Depressionen sind in Serbien (ohne Kosovo) grundsätzlich in einer Weise behandelbar, die eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung der bestehenden Erkrankung und damit ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausschließt.

2. Ein dringender humanitärer oder persönlicher Grund im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG liegt nur vor, wenn aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls dem privaten Interesse des Ausländers an einem vorübergehenden Verbleib im Bundesgebiet ein deutlich höheres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht des Ausländers.

3. Ärztliche Bescheinigungen einer posttraumatischen Belastungsstörung sind an spezifischen formalen und inhaltlichen Anforderungen zu messen und zudem daraufhin zu überprüfen, ob sie nicht durch externe Faktoren - etwa Tatsachen, die dem bescheinigenden Mediziner nicht bekannt waren oder von ihm nicht berücksichtigt wurden - ernsthaft erschüttert werden.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 7 TG 2410/07


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