JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Sequester Recht
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO, HausratsVO |
| Stichwort: | Sequester Recht |
| Leitsatz: | Bei verbotener Eigenmacht eines Ehegatten in Bezug auf Hausratsgegenstände ist einstweiliger Rechtsschutz über eine einstweilige Verfügung nach ZPO unabhängig von § 1361 a BGB eröffnet (Anschluss an OLG Koblenz, 9. Zivilsenat, v. 26.4.2007 - 9 UF 82/07 -). |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 10 U 1519/08 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB, RBerG, EGBGB |
| Stichwort: | Sequester Recht |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Urteil, 4 U 92/08 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Stichwort: | Sequester Recht |
| Leitsatz: | 1. Die behauptete Uneinbringlichkeit der Mietzinsrückstände und etwa bis zum Abschluss eines Hauptverfahrens weiter auflaufende Mietzinsforderungen rechtfertigen nicht den Erlass einer Sicherungs-Räumungsverfügung. 2. Verbotene Eigenmacht (§§ 858, 861 BGB) kann nicht gegen den Vermieter als nur mittelbaren Besitzer verübt werden. 3. Eine auf Räumung gerichtete Regelungsverfügung kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn der Untermieter sich nach beendetem Hauptmietverhältnis weigert, das Mietobjekt an den Hauptvermieter herauszugeben und es ohne Zahlung eines Nutzungsentgelts an diesen weiter benutzt. 4. Zur Frage, ob eine Regelungsverfügung auf Räumung zulässig ist, wenn der Vermieter infolge einer besonderen (wirtschaftlichen!) Notlage auf die sofortige Herausgabe der Räume angewiesen ist. |
| Volltext: OLG-DUESSELDORF - Beschluss, I-10 W 14/09 | |
| Rechtsgebiete: | GKG, InsO, JVEG |
| Stichwort: | Sequester Recht |
| Leitsatz: | Eine Zweitschuldnerhaftung des Gläubigers kommt in Betracht, wenn und soweit der vorläufige Insolvenzverwalter als gerichtlich beauftragter Sachverständiger nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 2. Halbsatz InsO tätig geworden ist. Dann erhält dieser eine Vergütung gemäß §§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 8, 9 Abs. 2 JVEG aus der Staatskasse; die an ihn gezahlten Beträge sind Auslagen im Sinne der GKG KV-Nr. 9005, für die die Beschränkung in § 23 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht gilt. |
| Volltext: OLG-DUESSELDORF - Beschluss, I-10 W 123/08 | |
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