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Sequester Recht

Entscheidungen der Gerichte




OLG-KOBLENZ – Urteil, 10 U 1519/08 vom 29.05.2009

Rechtsgebiete:BGB, ZPO, HausratsVO
Stichwort:Sequester Recht
Leitsatz:Bei verbotener Eigenmacht eines Ehegatten in Bezug auf Hausratsgegenstände ist einstweiliger Rechtsschutz über eine einstweilige Verfügung nach ZPO unabhängig von § 1361 a BGB eröffnet (Anschluss an OLG Koblenz, 9. Zivilsenat, v. 26.4.2007 - 9 UF 82/07 -).
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 10 U 1519/08



BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 4 U 92/08 vom 27.05.2009

Rechtsgebiete:ZPO, BGB, RBerG, EGBGB
Stichwort:Sequester Recht
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Urteil, 4 U 92/08

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-10 W 14/09 vom 26.02.2009

Rechtsgebiete:ZPO
Stichwort:Sequester Recht
Leitsatz:1. Die behauptete Uneinbringlichkeit der Mietzinsrückstände und etwa bis zum Abschluss eines Hauptverfahrens weiter auflaufende Mietzinsforderungen rechtfertigen nicht den Erlass einer Sicherungs-Räumungsverfügung.

2. Verbotene Eigenmacht (§§ 858, 861 BGB) kann nicht gegen den Vermieter als nur mittelbaren Besitzer verübt werden.

3. Eine auf Räumung gerichtete Regelungsverfügung kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn der Untermieter sich nach beendetem Hauptmietverhältnis weigert, das Mietobjekt an den Hauptvermieter herauszugeben und es ohne Zahlung eines Nutzungsentgelts an diesen weiter benutzt.

4. Zur Frage, ob eine Regelungsverfügung auf Räumung zulässig ist, wenn der Vermieter infolge einer besonderen (wirtschaftlichen!) Notlage auf die sofortige Herausgabe der Räume angewiesen ist.
Volltext: OLG-DUESSELDORF - Beschluss, I-10 W 14/09

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-10 W 123/08 vom 07.02.2009

Rechtsgebiete:GKG, InsO, JVEG
Stichwort:Sequester Recht
Leitsatz:Eine Zweitschuldnerhaftung des Gläubigers kommt in Betracht, wenn und soweit der vorläufige Insolvenzverwalter als gerichtlich beauftragter Sachverständiger nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 2. Halbsatz InsO tätig geworden ist. Dann erhält dieser eine Vergütung gemäß §§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 8, 9 Abs. 2 JVEG aus der Staatskasse; die an ihn gezahlten Beträge sind Auslagen im Sinne der GKG KV-Nr. 9005, für die die Beschränkung in § 23 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht gilt.
Volltext: OLG-DUESSELDORF - Beschluss, I-10 W 123/08


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