1. Die Genehmigung eines Einführungsseminars nach § 14 Abs. 2 HS 2 FahrlGDV durch die nach § 32 Abs. 1 Satz 1 FahrlG zuständige Stelle eines Bundeslandes gilt grundsätzlich bundesweit.
2. Eine effektive Überwachung von Einweisungslehrgängen nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FahrlG sowie von Aufbauseminaren nach §§ 2 a oder 4 StVG bedingt nicht die Vorlage eines entsprechenden Ausbildungskonzepts zur Genehmigung durch die örtlich zuständige Erlaubnisbehörde.