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seltenes Störereignis

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HESSISCHER-VGH – Urteil, 2 UE 2890/04 vom 25.02.2005

Rechtsgebiete:BImSchG, Freizeitlärm-Richtlinie, VwGO, ZPO
Schlagworte:Freizeitlärm, Immissionsabwehranspruch, Leistungsklage, Mieter, Nachbar, Ordnungsgeld, schlicht hoheitliches Handeln, seltenes Störereignis, Unterlassungsanspruch, Unterlassungsklage, Verwaltungsakt, Volksfest, Zwangsgeld
Stichwort:seltenes Störereignis
Leitsatz:Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Freizeitlärm bestehen keine rechtlich verbindlich vorgegebenen Mess- und Beurteilungsverfahren.

Die Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen durch Freizeitlärm hat durch tatrichterliche Würdigung des Einzelfalles unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse, ihres Immissionspegels, ihrer Eigenart (z. B. Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit usw.) und ihres Zusammenwirkens zu erfolgen.

Zur Beurteilung von Geräuschimmissionen eines Volksfestes ist der Anhang B der Musterverwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen vom 4. Mai 1995, sog. Freizeitlärm-Richtlinie, ein geeignetes technisches Regelwerk, das als Orientierungshilfe herangezogen werden kann.

Die Regelung der Ziffer 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie trägt bereits dem Umstand Rechnung, dass der Nachbarschaft bei seltenen Störereignissen eine Gesamtbelastung zugemutet wird, die erheblich ist und die sonst vorgesehenen Beurteilungspegel überschreitet.

Auch bei traditionellen Volksfesten mit einer Dauer von mehr als einem Tag sind die Richtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie maßgebend, wenn eine Veranstaltung nicht an einem gleichwertigen, den Charakter der Veranstaltung wahrenden, jedoch die Lärmeinwirkungen für die Anwohner deutlich reduzierenden Alternativstandort verlegt wird (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 41/03 -, u.a. NJW 2003, 3699 = DVBl. 2004, 376 = DÖV 2004, 343 = NUR 2004, 137 = UPR 2004, 31 = BauR 2004, 300).

Vorbeugende Unterlassungsklagen können auch zur Verhinderung zukünftiger Verwaltungsakte zulässig sein.

Die Androhung eines Zwangsgeldes in einem Urteil, mit dem eine Behörde verpflichtet wird, einen Verwaltungsakt zu unterlassen, ist nicht zulässig.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 2 UE 2890/04




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