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BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 11.05 vom 14.03.2006

Rechtsgebiete:AufenthG, AuslG, BGSG, BPolG, VwVG, VO über die Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden, VO über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden
Schlagworte:Beförderungsverbot, Zwangsgeldandrohung, Zwangsgeldfestsetzung, Beugewirkung, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt, Zuständigkeit der Grenzschutzdirektion, Zuständigkeitsübertragung durch Rechtsverordnung, Zuständigkeitsübertragung durch Erlass, Veröffentlichungspflicht, Bundespolizei, Vorrang des Gesetzes, Selbstvollstreckung
Stichwort:Selbstvollstreckung
Leitsatz:1. Die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 AuslG i.V.m. § 14 VwVG bestimmt sich nach der Sach- und Rechtslage zu dem Zeitpunkt, in dem das Vollstreckungsverfahren für das festgesetzte Zwangsgeld abgeschlossen war, andernfalls nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts.

2. Die sachliche Zuständigkeit für Zwangsgeldfestsetzungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 AuslG i.V.m. § 14 VwVG konnte nach § 58 Abs. 1 BGSG nur durch Rechtsverordnung auf die Grenzschutzdirektion übertragen werden.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 11.05




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