Die Erhebung der Gebühren, mit denen Eltern an den Personalkosten des Schulhorts beteiligt werden, durch die im übertragenen Wirkungskreis tätigen kommunalen Schulträger unterliegt der Schulaufsicht. Diese übt das Thüringer Kultusministerium als oberste Landesbehörde aus, so dass über Widersprüche gegen die Hortkostenbeteiligung die Ausgangsbehörde selbst entscheidet (§ 124 Nr. 2 ThürKO, § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO).