1. Auch die Kommunalaufsicht hat zu beachten, dass das Recht der Gemeinde, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze zu regeln, nicht beliebig gesetzlich ausgestaltet und geformt werden kann.
2. Die Gemeinde kann in Ausübung ihres im Rahmen von § 21 Abs. 2 SächsGemO bestehenden eigenverantwortlichen Entscheidungsspielraumes die Staffelung einer Aufwandsentschädigung festsetzen, die an einem typisierten Aufwandsumfang orientiert.
Nach dem Regelungsgehalt des § 1 Abs. 2 Satz 1 HeilBG sind Voraussetzung der Pflichtmitgliedschaft in der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz die durch Approbation nachzuweisende Befähigung als Psychologischer Psychotherapeut sowie eine befähigungsakzessorische Berufsausübung.
Die Pflichtmitgliedschaft in der Landespsychotherapeutenkammer hängt für einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 1 Abs. 2 Satz 1 HeilBG vom Bestehen eines Approbationsbedürfnisses sowie von der Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Betätigung ab.
1. Ein im Sinne des § 67 Abs. 3 Satz 1 GemO dringendes öffentliches Interesse an der Übernahme der Fremdenverkehrsförderung durch die Verbandsgemeinde besteht dann, wenn Ortsgemeinden ihrer Aufgabenverantwortung nicht (mehr) gerecht werden, die Wahrnehmung der Aufgabe auf der Ebene der Verbandsgemeinde aber dem jedenfalls weit überwiegenden Teil der Ortsgemeinden einen nennenswerten Vorteil bringen wird.
2. Hat die Verbandsgemeinde die Zuständigkeit für die Fremdenverkehrsförderung nicht gemäß § 67 Abs. 3 GemO wirksam von den Ortsgemeinden übernommen, kann sie für die Wahrnehmung dieser Aufgabe keine Sonderumlage im Sinne des § 26 Abs. 2 LFAG erheben.
Ein Verteilungsmaßstab zur Erhebung wiederkehrender Beiträge nach § 10a KAG, der das Nutzungsmaß unter Berücksichtigung der Bebaubarkeit mit Vollgeschossen bestimmt, muss regelmäßig (auch) zwischen ein- und zweigeschossig bebaubaren Grundstücken sowie danach unterscheiden, ob lediglich Stellplätze bzw. Garagen errichtet werden dürfen oder das Grundstück nur gewerblich nutzbar ist, aber nicht bebaut werden darf. Eine nicht hinreichend differenzierende Maßstabsregelung ist nicht zu beanstanden, wenn die zu Beiträgen zu veranlagenden Grundstücke mit geringerer Nutzbarkeit nicht mehr als 10 v. H. ausmachen (im Anschluss an OVG RP, 12 A 11979/00.OVG, AS 29, 97, ESOVGRP; 6 A 10938/05.OVG, ESOVGRP).
Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, die gleichzeitig innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung sämtlicher zum Anbau bestimmter Verkehrsanlagen i. S. d. § 10a Abs. 1 KAG liegen, werden grundsätzlich zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Straßen außerhalb des Sanierungsgebiets veranlagt, zumal vom Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für ihre Verschonung in § 10a Abs. 5 KAG geschaffen wurde.
Durch die in § 10a KAG zur Erhebung wiederkehrender Beiträge eingeräumte Möglichkeit, eine aus allen Anbaustraßen in der Gemeinde oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile bestehende einheitliche öffentliche Einrichtung zu bilden, bleibt die für die Beitragserhebung unerlässliche Verknüpfung zwischen Abgabenlast und Sondervorteil erhalten. Diese Abgrenzbarkeit einzelner Gebietsteile ist in erster Linie räumlich-tatsächlich zu verstehen; daneben kann sie sich auch aus einer rechtlichen Aufteilung einer Gemeinde in Ortsbezirke ergeben.
Auch nach § 10a KAG setzt die Beitragspflicht - neben der Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit - die bauliche oder in ähnlicher Weise qualifizierte Nutzbarkeit des zu veranlagenden Grundstücks voraus. Außenbereichsgrundstücke sind auch dann nicht beitragspflichtig, wenn sie bebaut sind.
Für eine Satzungsregelung, wonach Bruchzahlen, die sich bei der Ermittlung der der Beitragsveranlagung zugrunde zu legenden Fläche ergeben, auf volle Zahlen auf- und abgerundet werden, fehlt die gesetzliche Grundlage.
Der fehlende Haushaltsausgleich einer Gemeinde (§ 93 Abs. 3 GemO) rechtfertigt im Hinblick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht (Art. 49 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 LV) grundsätzlich nicht die kommunalaufsichtliche Beanstandung einer als solche rechtmäßig ausgewiesenen Planstelle.
Ausnahmsweise kann die Kommunalaufsicht die für sich genommen rechtmäßig festgesetzte Planstelle beanstanden, wenn diese für den fehlenden Haushaltsausgleich mitursächlich ist und deshalb zugleich gegen die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nach § 93 Abs. 4 GemO verstößt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Gründe für die Planstellenausweisung im Hinblick auf den Haushaltsfehlbedarf offensichtlich sachlich nicht vertretbar sind.
1. Die Betriebsparteien besitzen eine umfassende Kompetenz, durch freiwillige Betriebsvereinbarungen Regelungen über Arbeitsbedingungen zu treffen.
2. Die Betriebsparteien sind beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen gemäß § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG zur Wahrung der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer verpflichtet. Sie dürfen diese nur beschränken, wenn die getroffene Regelung zur Erreichung ihres Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.
3. Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, die von den Arbeitnehmern bereits während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses die gerichtliche Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüchen verlangt, die vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängen, belastet die Arbeitnehmer unverhältnismäßig und ist unwirksam.
Verzögerungen im Studienablauf, die durch die Wahrnehmung eines kommunalen Mandats verursacht worden sind, rechtfertigen nicht die Befreiung des Studenten von der Erhebung einer Langzeitstudiengebühr wegen "unbilliger Härte".
Dass ein diabeteskranker Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, der bis zu seiner Ausreise im Gebiet der heutigen Republika Srpska gelebt hat, im Fall seiner Rückkehr dorthin die notwendige medizinische Versorgung seiner Diabeteserkrankung, insbesondere mit Insulin, erhält, ist nach derzeit erkennbarer Sachlage zweifelhaft. Dies gilt auch im Hinblick auf dessen Möglichkeit, diese Versorgung im Gebiet der bosnischkroatischen Föderation zu erlangen.
1. Die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (2003/35/EG) gewährt den Gemeinden
keinen erweiterten Zugang zu einem Überprüfungsverfahren in Umweltangelegenheiten
2. Für alle im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen als Weiterer Bedarf bezeichneten Straßenbauvorhaben ist die verbindliche Bedarfsfeststellung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG gegeben.
Die zeitliche Rückerstreckung der §§ 57a ff. HRG durch das Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27. Dezember 2004 (HdaVÄndG) auf die in der Zeit zwischen dem 23. Februar 2002 bis 27. Juli 2004 abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen ist verfassungsgemäß.
Zur haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen für die von ihnen bestellten Mitglieder der Zulassungs- und Berufungsausschüsse.
1. Zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Mobilfunkmasts im Außenbereich
2. Das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens dient regelmäßig nicht auch der Würdigung gemeindlicher Interessen.
Ein Anbieter von Müllschleusensystemen ist nicht befugt, das Verbot von Müllschleusen in einer örtlichen Satzung mit einem Normenkontrollantrag anzugreifen.
1. Ein isolierter Straßenbebauungsplan, der einen einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB darstellt, ersetzt auch dann gemäß Art. 38 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG eine Planfeststellung, wenn dieser keine Festsetzungen über an der Verkehrsfläche gelegene überbaubare Grundstücksflächen im Sinn des Art. 23 Abs. 3 BayStrWG enthält, weil dafür kein planerischer Bedarf besteht (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. Zur Planrechtfertigung für einen isolierten Straßenbebauungsplan.
3. Soweit ein Landwirt die Pachtung landwirtschaftlicher Flächen nicht langfristig rechtlich sichert, gehen diese nur mit gemindertem Gewicht in die Prüfung und Abwägung einer im Hinblick auf ein Straßenbauvorhaben geltend gemachten Existenzgefährdung ein.
Abschluß und (außerordentliche) Kündigung eines Dienstvertrags zwischen dem arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst des Unfallversicherungsträgers und einem freiberuflich tätigen Arzt sind laufende Verwaltungsgeschäfte des Trägers im Sinn von § 36 Abs. 1 SGB IV und als solche von dessen Geschäftsführer vorzunehmen.
1. Der gegen eine frühere Fassung der Verordnung gerichtete Normenkontrollantrag kann geändert und auf die neue Fassung umgestellt werden, wenn der Inhalt der Regelung im Wesentlichen gleich geblieben ist.
2. Enthält eine Verordnung eine Summe von Zusammenschlüssen von Gemeinden zu Verwaltungsgemeinschaften, so kann die einzelne Gemeinde jeweils nur den sie betreffenden Verordnungsteil im Weg der Normenkontrolle angreifen (Reichweite der Antragsbefugnis).
3. Dem "Zitiergebot" des Art. 79 Abs. 1 Satz 3 der Landesverfassung (vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG) ist nur genügt, wenn in der Verordnung alle Ermächtigungsgrundlagen angegeben worden sind, auf welchen die Verordnungsregelung beruht (im Anschluss an BVerfGE 101, 1).
4. Ist die Verordnung "teilbar", indem sie sich faktisch als Summe einzelner Verordnungsregelungen darstellt, die untereinander keinen systematischen Zusammenhang haben, so muss dem "Zitiergebot" nur für die jeweilige Verordnungsregelung genügt werden.
5. § 76 Abs. 1a Satz 3 GO LSA schließt eine Verordnungsregelung im Grundsatz schon dann aus, wenn eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung "freiwillig" getroffen worden ist; nicht erforderlich ist, dass diese auch bereits genehmigt ist.
6. Müssen Verwaltungsgemeinschaften durch Verordnung gebildet werden, so steht dem Verordnungsgeber ein "Planungsermessen" zu. Ihm ist allerdings verwehrt, "ohne Not" gegen die Interessen der beteiligten Gemeinden zu handeln, wenn wunschgerechte Einheiten in Abwägung mit den Interessen benachbarter Gemeinden auch möglich sind.
7. Ein zwangsweiser Zusammenschluss ist gesetzmäßig, wenn es möglich erscheint, dass sich in der Umgebung leitbildgerechte Verwaltungsgemeinschaften bilden oder gebildet werden können.
1. Enthält eine Verordnung eine Summe von Zusammenschlüssen von Gemeinden zu Verwaltungsgemeinschaften, so kann die einzelne Gemeinde jeweils nur den sie betreffenden Verordnungsteil im Weg der Normenkontrolle angreifen (Reichweite der Antragsbefugnis).
2. Dem "Zitiergebot" des Art. 79 Abs. 1 Satz 3 der Landesverfassung (vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG) ist nur genügt, wenn in der Verordnung alle Ermächtigungsgrundlagen angegeben worden sind, auf welchen die Verordnungsregelung beruht (im Anschluss an BVerfGE 101, 1).
3. Ist die Verordnung "teilbar", indem sie sich faktisch als Summe einzelner Verordnungsregelungen darstellt, die untereinander keinen systematischen Zusammenhang haben, so muss dem "Zitiergebot" nur für die jeweilige Verordnungsregelung genügt werden.
4. § 76 Abs. 1a Satz 3 GO LSA schließt eine Verordnungsregelung im Grundsatz schon dann aus, wenn eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung "freiwillig" getroffen worden ist; nicht erforderlich ist, dass diese auch bereits genehmigt ist.
5. § 76 Abs. 1a GO LSA dient dem Ziel, leistungsfähige Verwaltungsgemeinschaften i. S. des § 76 Abs. 1 GO LSA dort durch Verordnung zu bilden, wo "freiwillige" Zusammenschlüsse nicht zustande gekommen sind. Da § 76 Abs. 1 GO LSA "landesweit", also "flächendeckend", leistungsfähige Verwaltungsgemeinschaften verlangt, kann sich eine Gemeinde im Rahmen des § 76 Abs. 1a Satz 3 GO LSA nicht darauf berufen, eine isoliert betrachtet für sich leistungsfähige Einheit (mit-)gebildet zu haben; sondern es muss gesichert sein, dass auch "in der Nachbarschaft" noch leistungsfähige Verwaltungsgemeinschaften möglich sind.
6. Eine Verordnung ist auch nach dem 01.04.2004 nicht "erforderlich", wenn sich nach dem Ende der sog. "Freiwilligkeits-Phase" noch leistungsfähige Verwaltungsgemeinschaften bilden.
7. Müssen Verwaltungsgemeinschaften durch Verordnung gebildet werden, so steht dem Verord-nungsgeber ein "Planungsermessen" zu. Ihm ist allerdings verwehrt, "ohne Not" gegen die Interessen der beteiligten Gemeinden zu handeln, wenn wunschgerechte Einheiten in Abwägung mit den Interessen benachbarter Gemeinden auch möglich sind.
1. Enthält eine Verordnung eine Summe von Zusammenschlüssen von Gemeinden zu Verwaltungsgemeinschaften, so kann die einzelne Gemeinde jeweils nur den sie betreffenden Verordnungsteil im Weg der Normenkontrolle angreifen (Reichweite der Antragsbefugnis).
2. Dem "Zitiergebot" des Art. 79 Abs. 1 Satz 3 der Landesverfassung (vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG) ist nur genügt, wenn in der Verordnung alle Ermächtigungsgrundlagen angegeben worden sind, auf welchen die Verordnungsregelung beruht (im Anschluss an BVerfGE 101, 1).
3. Ist die Verordnung "teilbar", indem sie sich faktisch als Summe einzelner Verordnungsregelungen darstellt, die untereinander keinen systematischen Zusammenhang haben, so muss dem "Zitiergebot" nur für die jeweilige Verordnungsregelung genügt werden.
4. Müssen Verwaltungsgemeinschaften durch Verordnung gebildet werden, so steht dem Verord-nungsgeber ein "Planungsermessen" zu. Ihm ist allerdings verwehrt, "ohne Not" gegen die Interessen der beteiligten Gemeinden zu handeln, wenn wunschgerechte Einheiten in Abwägung mit den Interessen benachbarter Gemeinden auch möglich sind.
1. Die Gemeinde ist für die Umstände darlegungspflichtig, aus denen heraus ihre Klagebefugnis gegen einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss abgeleitet werden kann.
2. Eine Verletzung eigener Rechte der Gemeinde durch einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss kommt in Betracht, wenn und soweit ihre Belange in die fachplanerische Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG einzustellen und dort zu berücksichtigen sind.
3. Aus Art. 28 Abs. 2 GG folgt kein Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung eines die Gemeinde betreffenden Planfeststellungsbeschlusses unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.
4. Eine Gemeinde ist nicht berechtigt, gegenüber einem fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss ohne Bezug zu ihr zustehenden eigenen Rechten die angeblich fehlende Planrechtfertigung des planfestgestellten Straßenbauprojekts zu rügen.
5. Einzelfall einer nicht gegebenen Verletzung der kommunalen Planungshoheit durch einen das Gemeindegebiet berührenden fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss.
Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Unterhalten eines strukturell dauerdefizitären Betriebs gewerblicher Art durch eine Gebietskörperschaft (hier: das Unterhalten des Bäderbetriebs einer Stadt) ohne Verlustausgleich und angemessenen Gewinnaufschlag durch die Trägerkörperschaft zur Annahme einer vGA führt.
1. Ein Zerlegungsbescheid für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlung steht gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 3, § 185 AO 1977 kraft Gesetzes unter Vorbehalt der Nachprüfung.
2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Gewerbesteuerpflichtige durch einen möglichen gesetzlichen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete kommunale Selbstverwaltung und das gemeindliche Hebesatzrecht nicht beschwert ist. Ihm fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, um die Rechte der betroffenen Gemeinde durchzusetzen.
3. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Gesetzgeber berechtigt ist, im Laufe des Erhebungszeitraumes bis zum Entstehen des Steueranspruchs die gesetzlichen Grundlagen zu verändern. Der Gesetzgeber konnte deshalb rückwirkend für das Kalenderjahr 2003 den Zerlegungsmaßstab des § 28 GewStG 2002 zu Lasten solcher Gemeinden verändern, deren Hebesatz 200 v.H. unterschreitet.
1. Nach rheinland-pfälzischem Landesrecht haben behinderte Kinder keinen Anspruch gegen die Schulverwaltung auf Bereitstellung eines Integrationshelfers (Schul- und Unterrichtsbegleiters) zur Ermöglichung des Besuchs der Grundschule oder auf Übernahme der dadurch anfallenden Kosten (Fortführung des Beschlusses des Senats vom 5. September 2002 - 12 B 11355/02.OVG -).
2. Daher kann dem Jugendhilfeträger, der die Kosten im Wege der Eingliederungshilfe gegenüber dem behinderten Kind zu übernehmen hat, gegen das Land aus übergeleitetem Recht kein Anspruch auf Kostenerstattung zustehen.
3. Es besteht auch kein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen das Land.
1. Ein öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 11 Abs. 2 GemO ist gegeben, wenn durch den Anschluss- und Benutzungszwang nach objektiven Maßstäben das Wohl der Gemeindeeinwohner gefördert wird (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).
2. Die die Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses rechtfertigenden Gründe des öffentlichen Wohls müssen einen hinreichenden örtlichen Bezug aufweisen. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Einrichtung der Fernwärmeversorgung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, die örtliche Umweltsituation zu verbessern.
3. Auch mit Blick auf die Staatszielbestimmungen des Art. 20 a GG bzw. Art. 3 a LV ist die sich allein überörtlich auswirkende Umweltverträglichkeit der Fernwärmeversorgung für sich genommen nicht geeignet, den gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang zu rechtfertigen (a.A. OVG Schleswig, Urt. v. 21.8.2002, NordÖR 2003, 21, zu § 17 Abs. 2 GemOSH).
1. Zuständig, über den Inhalt der Grundordnung i. S. des § 63 Abs. 2 HSG LSA zu befinden, ist allein das Konzil (§ 76 Abs. 1 Nr. 2 HSG LSA). Lassen nach einer Beschlussfassung "Bera-tungsgespräche" mit dem Ministerium inhaltliche Änderungen ratsam erscheinen, so müssen diese in den Willen des Konzils aufgenommen werden.
2. Wird die erforderliche Genehmigung für eine geänderte, aber in ihren Änderungen nicht vom Willen des Konzils erfasste Grundordnung erteilt, so ist die Grundordnung mangels Kongruenz zwischen Satzungsbeschluss und Genehmigung nichtig.
3. § 81 HSG LSA ermächtigt nur, zwischen den dort genannten Varianten zu wählen, nicht aber auch, das Amt des Kanzlers - wie es durch § 82 HSG LSA definiert ist - abzuschaffen.
4. Die "Erprobungsklausel" des § 123 Abs. 1 HSG LSA hat die Spezialität des § 81 HSG LSA zu berücksichtigen, ermächtigt aber nicht dazu, sich über die dort genannten Strukturen hinweg zu setzen.
a) Zur Haftung einer Gemeinde nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn sie ein Rechtsgeschäft - hier: Schuldbeitritt und treuhänderische Verwahrung eines Schecks - abschließt, das mangels der erforderlichen kommunalaufsichtlichen Genehmigung (schwebend) unwirksam ist.
b) Für ein solches Rechtsgeschäft kommt im Fall, daß die Kommunalaufsicht die Genehmigung verweigert, eine persönliche Haftung des für Gemeinde handelnden Bürgermeisters unter dem Gesichtspunkt der Vertretung ohne Vertretungsmacht nicht in Betracht.
1. Der Geschäftsführer einer GmbH, die sich in städtischem Alleinbesitz befindet und deren wesentliche Geschäftstätigkeit die Versorgung der Einwohner mit Fernwärme ist, ist Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) StGB, wenn die Stadt die Geschäftstätigkeit im öffentlichen Interesse steuert.
2. Liegen wegen einer Veränderung der Strafdrohung die Voraussetzungen der Ruhensvorschrift des § 78 b Abs. 4 StGB vor, so ist § 2 Abs. 3 StGB zu beachten.
1. Begehrt der Beitragspflichtige eine Stundung, so kann er diesen Gesichtspunkt nicht über eine Anfechtung des Beitragsbescheids und damit im vorläufigen Rechtsschutz über § 80 Abs. 5 VwGO geltend machen, sondern ist auf den Weg des § 123 Abs. 1 VwGO verwiesen.
2. Eine Stundung kann regelmäßig nicht im Weg einer einstweiligen Anordnung erlangt werden, weil dadurch die Hauptsache vorweg genommen würde. Ausnahmen sind nur mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG denkbar.
3. § 13a KAG LSA enthält zwei Stundungsmöglichkeiten, deren Voraussetzungen sich gegenseitig ausschließen.
§ 13a Abs. 2 KAG LSA muss wegen des verfassungsrechtlich verankerten Beitragserhebungsrechts der Gemeinden dahin ausgelegt werden, dass durch diese Vorschrift nicht nur die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 KAG LSA ausgeschlossen werden, sondern auch dessen Rechtsfolgen.
4. Der Beitragspflichtige muss sich deshalb mit seinem Antrag für eine der Alternativen des § 13a KAG LSA entscheiden und kann nicht von der einen auf die andere "umsteigen".