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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10564/02 vom 21.01.2003

Rechtsgebiete:LMBG, NLV, EGRL, EGVO
Schlagworte:Lebensmittel, Lebensmittelrecht, Reis, Basmati-Reis, gentechnisch veränderter Organismus, gentechnische Veränderung, genetische Veränderung, Gentechnik, ohne Gentechnik, Gentechnikfreiheit, Bezeichnung, Angabe, Aufmachung, Kennzeichnung, Werbung, Irreführung, Irreführung des Verbrauchers, Täuschung, Selbstverständlichkeit, Produkteigenschaft, gentechnisches Verfahren, inhaltliche Beschaffenheit, Erzeugungsverfahren, verfahrensmäßige Vorkehrung, unvermeidbare Vermischung
Stichwort:Selbstverständlichkeit
Leitsatz:Das Verbot irreführender Kennzeichnungen von Lebensmitteln gilt auch im Anwendungsbereich der Neuartigen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten-Verordnung (NLV).

Die Angabe "ohne Gentechnik" i.S.d. § 5 NLV stellt nicht nur Anforderungen an die materielle Beschaffenheit eines Lebensmittels, sondern auch an die Gentechnikfreiheit der Verfahren zu dessen Erzeugung, Lagerung und Weiterbehandlung.

Hebt sich ein Erzeugnis hinsichtlich verfahrensmäßiger Vorkehrungen von anderen, inhaltlich ebenfalls gentechnikfreien Produkten ab, ist die Angabe "ohne Gentechnik" keine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10564/02




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