Die Zuordnungsbehörde ist zur Aufnahme eines ausdrücklichen Vorbehalts zu Gunsten eines im Einzelnen zu bezeichnenden Beteiligten in den Tenor des Zuordnungsbescheides verpflichtet (§ 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG), wenn fundierte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die von ihr festgestellten, nur auf die Zuordnungsprätendenten bezogenen Eigentumsverhältnisse zu Gunsten privater Dritter als unrichtig erweisen könnten.