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LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 5 Sa 265/08 vom 09.12.2008

Rechtsgebiete:TVG, TV-Ärzte/VKA
Schlagworte:TV-Ärzte/VKA, Eingruppierung, Tarifauslegung, Oberarzt, Funktionsoberarzt, Titularoberarzt, selbstständiger Teilbereich
Stichwort:selbstständiger Teilbereich
Leitsatz:1. Oberärzte werden in die EntgGr. III TV-Ärzte/VKA eingruppiert, wenn ihnen u.a. die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche übertragen worden sind. Die alternativ nebeneinanderstehenden Tarifmerkmale "Teilbereich" und "Funktionsbereich" müssen in qualitativer Hinsicht gleichwertig sein.

2. Ein qualitativ gleichwertiger "selbstständiger Teilbereich" liegt dann vor, wenn es sich um eine organisatorisch abgrenzbare Einheit innerhalb einer übergeordneten Einrichtung handelt, der eine bestimmte Aufgabe mit eigener Zielsetzung zugeordnet ist und ihr nichtärztliches sowie ärztliches Personal angehört.

3. Bei der Auslegung des Begriffs "selbstständiger Teilbereich" ist zu berücksichtigen, dass der Begriff des Oberarztes zwar in der bisherigen Tarifsystematik des BAT keinen Eingang gefunden hat, es gleichwohl auch schon vor der Einführung des TV-Ärzte/VKA sowohl den Begriff als auch die Tätigkeit eines Oberarztes gab. Neben der reinen, die Hierarchieebene kennzeichnende Verleihung des Titels kam der Ernennung zum Oberarzt i. d. R. auch eine inhaltliche, die ärztliche Tätigkeit prägende Bedeutung zu. Der Oberarzt verfügte danach regelmäßig über eine abgeschlossene Facharztausbildung und eine entsprechende Berufserfahrung, er übernahm die medizinische Verantwortung für eine oder mehrere Stationen oder sonstige Einrichtungen sowie die Anleitung, Kontrolle und Weiterbildung von Assistenzärzten und leistete Rufbereitschaften zur Rückendeckung des assistenzärztlichen Bereitschaftsdienstes. Ein Oberarzt, der diese Voraussetzungen erfüllt, ist nicht nur sogenannter Titularoberarzt, sondern trägt die medizinische Verantwortung für einen "selbstständigen Teilbereich" i. S. v. § 16 c) TV-Ärzte/VKA.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 5 Sa 265/08




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