Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn das in § 231 Abs 6 SGB VI gewährte Recht auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nur solchen Selbstständigen eingeräumt wird, die am 31.12.1998 tatsächlich rentenversicherungspflichtig waren.
Die Möglichkeit, beim Bezug einer Rente wegen Berufsunfähigkeit die monatliche Hinzuverdienstgrenze ohne Rentennachteile zweimal im Kalenderjahr überschreiten zu können, besteht für Selbstständige mit einem nur jährlich feststellbaren Arbeitseinkommen nicht.