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HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 TG 1963/02 vom 04.12.2002

Rechtsgebiete:TKBG, Hess. Ausführungsgesetz zum TKBG, VO PR 30/53 ü. die Preise bei öffentlichen Aufträgen v. 21. November 1953, Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten, Anlage zur Verordnung PR 30/53, v. 21. November 1953 - LSP, HessVwVfG
Schlagworte:Tierkörperbeseitigungspflicht, Übertragung, Nebenbestimmungen, selbstständige Auflagen, modifizierende Auflagen, Selbstkostenpreise, Selbstkostenfestpreise, Selbstkostenerstattungspreise
Stichwort:selbstständige Auflagen
Leitsatz:Wird die Übertragung der Verpflichtung zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen an den Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt nach § 4 Abs. 2 TKBG mit Auflagen versehen, handelt es sich um mit Widerspruch und Anfechtungsklage selbstständig anfechtbare Auflagen.

Zur Regulierung der von dem Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt nach § 6 Abs. 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz erhobenen Beseitigungsentgelte darf die zuständige Behörde an die Vorschriften über Selbstkostenpreise nach §§ 5 ff. der Verordnung PR 30/53 anknüpfen.

Eine Überprüfung der von dem Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt festgesetzten Beseitigungsentgelte ist nur auf der Basis von Selbstkostenfestpreisen nach § 6 der Verordnung PR 30/53 oder festen Sätzen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung PR 30/53, nicht aber auf der Grundlage von Selbstkostenerstattungspreisen nach § 7 Abs. 1 der Verordnung PR 30/53 zulässig.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 11 TG 1963/02




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