Wird die Übertragung der Verpflichtung zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen an den Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt nach § 4 Abs. 2 TKBG mit Auflagen versehen, handelt es sich um mit Widerspruch und Anfechtungsklage selbstständig anfechtbare Auflagen.
Zur Regulierung der von dem Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt nach § 6 Abs. 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz erhobenen Beseitigungsentgelte darf die zuständige Behörde an die Vorschriften über Selbstkostenpreise nach §§ 5 ff. der Verordnung PR 30/53 anknüpfen.
Eine Überprüfung der von dem Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt festgesetzten Beseitigungsentgelte ist nur auf der Basis von Selbstkostenfestpreisen nach § 6 der Verordnung PR 30/53 oder festen Sätzen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung PR 30/53, nicht aber auf der Grundlage von Selbstkostenerstattungspreisen nach § 7 Abs. 1 der Verordnung PR 30/53 zulässig.