Kosten für die Ausstellung eines Passes, zu dessen Besitz ein Ausländer nach § 4 Abs. 1 AuslG verpflichtet ist, gehören zum notwendigen Lebensunterhalt i. S. v. § 11 Abs. 1 BSHG.
Die in der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) enthaltenen Regelungen über seltene Ereignisse besitzen indizielle Aussagekraft für die Bewertung der Lärmimmissionen von Veranstaltungen, die nur an höchstens 18 Kalendertagen stattfinden.