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Selbstgestaltungsrecht

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 1.06 vom 15.12.2006

Rechtsgebiete:BBergG, GG, UVPG, UVP-V Bergbau, VwVfG, WHG
Schlagworte:Rahmenbetriebsplan, Zulassung, Planfeststellung, Vorhaben, Änderung, endgültige Aufgabe, Auslegung, Anstoßwirkung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Einwendungen, Abwägungsgebot, kommunale Selbstverwaltung, Planungshoheit, kommunale Einrichtungen, Selbstgestaltungsrecht, notwendige Folgemaßnahmen, Konzentrationswirkung, planfeststellungspflichtige Deichbaumaßnahmen
Stichwort:Selbstgestaltungsrecht
Leitsatz:1. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist, auch soweit über sie gemäß § 52 Abs. 2a BBergG durch Planfeststellung zu entscheiden ist, eine gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde.

2. Erfordert der untertägige Abbau von Steinkohle notwendige Folgemaßnahmen an Hochwasserschutzanlagen, die ihrerseits einer wasserrechtlichen Planfeststellung bedürfen, wird ihre Zulassung gemäß § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG von der Konzentrationswirkung der bergrechtlichen Planfeststellung nicht erfasst.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 1.06



OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 10 A 14.05 vom 25.04.2006

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, ROG, RegBkPlG
Schlagworte:Normenkontrolle, Regionalplan Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan "Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung" vom 3. März 2004, Eignungsgebiet "Schönfeld", Windenergieanlagen, Nachbargemeinde, Gemeinde in anderem Bundesland, Gemeindegebiet grenzt unmittelbar an Eignungsgebiet, Antragsbefugnis, Behörde, Klarstellungsinteresse, (keine) Beachtenspflicht, Verunstaltung, Schloss Penkun, Selbstgestaltungsrecht, Ortsbild, (keine) Beteiligung, Gegenstromprinzip
Stichwort:Selbstgestaltungsrecht
Leitsatz:1. Das die Antragsbefugnis - und auch das Rechtsschutzbedürfnis - begründende Klarstellungsinteresse ist zwar nicht auf den Fall beschränkt, dass die Behörde die Norm zu vollziehen hat. Die angegriffene Rechtsvorschrift muss jedoch unmittelbare Auswirkungen auf die amtliche Tätigkeit der Antragstellerin entfalten.

2. Von einer möglichen Beeinträchtigung des durch das Selbstgestaltungsrecht geschützten Ortsbilds wäre nur auszugehen, wenn das bauliche Gefüge der Stadt um ein Element angereichert würde, das dem Ort im Vergleich mit dem vorherigen Zustand ein gleichsam neuartiges Gepräge verleiht.

3. Die obergerichtliche Rechtsprechung zu Fallkonstellationen, in denen eine Verunstaltung mit Blick auf Windenergieanlagen bejaht worden ist, erlaubt keine Rückschlüsse auf die Antragsbefugnis einer Gemeinde im raumordnungsrechtlichen Normenkontrollverfahren.

4. Der durch das Anhörungsrecht i.S.d. Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete verfahrensrechtliche Schutz vermittelt kein allgemeines und umfassendes "Beteiligungsrecht" in all den Fällen, in denen eine planerische Entscheidung (mittelbar) auch Auswirkungen auf eine Gemeinde haben kann, sondern dient (nur) der Verwirklichung der materiell-rechtlichen Rechtsposition der Gemeinde.

5. Die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen geben keinen Anhalt für ein - dem interkommunalen Abstimmungsgebot vergleichbares - im Abwägungsgebot wurzelndes Recht auf Berücksichtigung von Belangen einer (lediglich) benachbarten Gemeinde.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 10 A 14.05

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 C 10517/04.OVG vom 28.10.2004

Rechtsgebiete:GG, VwVfG, WaStrG
Schlagworte:Bundeswasserstraße, Mosel, Planfeststellung, Planfeststellungsbeschluss, Ausbau, Umgestaltung, Vorhaben, Schleuse, Schleusenbau, Schleusenneubau, Konzentrationswirkung, Gemeinde, Selbstverwaltungsrecht, Planungshoheit, Finanzhohheit, Selbstgestaltungsrecht, Ortsbild, Abwägung, Belange, Interessen, Eigentum, Enteignung, enteignungsrechtliche Vorwirkung, Entschädigung, Planrechtfertigung, Einwendungsausschluss, Präklusion, Erörterung, Erörterungstermin, Einigung, Erledigung
Stichwort:Selbstgestaltungsrecht
Leitsatz:1. Aus Art. 28 Abs. 2 GG folgt kein Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung eines die Gemeinde betreffenden Planfeststellungsbeschlusses unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.

2. Eine Gemeinde ist nicht berechtigt, gegenüber einem wasserstraßen-rechtlichen Planfeststellungsbeschluss die angeblich fehlende Planrechtfertigung des planfestgestellten Vorhabens (hier: Schleusenneubau) zu rügen.

3. Besteht im Erörterungstermin Einigkeit darüber, dass eine Einwendung erledigt ist, so hindert § 17 Nr. 5 WaStrG den Kläger daran, diese Einwendung in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren wiederum geltend zu machen.

4. Wenn eine im wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss getroffene Regelung, Aushubmassen auf bestimmten Grundstücken abzulagern, einen Vorgang der Abfallbeseitigung darstellt, wird eine insoweit ggf. erforderliche abfallrechtliche Planfeststellung von der Konzentrationswirkung des wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses erfasst.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 C 10517/04.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 10152/04.OVG vom 28.06.2004

Rechtsgebiete:VwGO, AEG, BGB, BauGB, EBO
Schlagworte:Planfeststellung, Plangenehmigung, Eisenbahn, Eisenbahnrecht, Eisenbahnanlage, Bahnanlage, Betriebsanlage, Hang, Berghang, Hangsicherung, Hangsicherungsmaßnahme, Planungshoheit, Selbstgestaltungsrecht, Ortsbild, Umweltverträglichkeitsprüfung, Ausgleichsmaßnahmen, Ersatzmaßnahmen, Benehmen, Einvernehmen, Baugenehmigungsverfahren, Plangenehmigungsverfahren, Einverständnis, Zustimmung, Gemeinde, Flächennutzungsplan, Forstwirtschaft, Widerruf
Stichwort:Selbstgestaltungsrecht
Leitsatz:Zu den Klagemöglichkeiten einer Gemeinde gegen eine eisenbahnrechtliche Plangenehmigung für Hangsicherungsmaßnahmen entlang einer Bahnstrecke.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 10152/04.OVG


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