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Selbsteintritt

Entscheidungen der Gerichte




LAG-DUESSELDORF – Urteil, 5 Sa 1626/08 vom 05.03.2009

Rechtsgebiete:KSchG, BetrVG
Schlagworte:Interessenausgleich, wesentlicher Betriebsteil, Kleinbetrieb, Nachteilsausgleich
Stichwort:Selbsteintritt
Leitsatz:1) Bei der Frage, ob ein Betriebsteil eines Kleinbetriebs mit weniger als 21 Arbeitnehmern als wesentlicher Betriebsteil i. S. d. § 111 Satz 3 BetrVG anzusehen ist, kann nicht nur auf die Anzahl der Arbeitnehmer abgestellt werden (quantitatives Merkmal).

2) Von einer Wesentlichkeit kann nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung des Betriebsteils als erheblich einzuschätzen ist (qualitatives Merkmal).
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 5 Sa 1626/08



OLG-FRANKFURT – Urteil, 16 U 174/08 vom 04.03.2009

Rechtsgebiete:HGB
Schlagworte:Börsengeschäft, Optionsschein, Kommission, Wertpapiergeschäft, Mistrade, Mistrades, Handelsbrauch, Brauch
Stichwort:Selbsteintritt
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 16 U 174/08

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 9 U 147/08 vom 09.10.2008

Rechtsgebiete:InsO
Stichwort:Selbsteintritt
Leitsatz:1. Erhält der Insolvenzverwalter nach einem Hinweis des absonderungsberechtigten Gläubigers auf eine günstigere Verwertung eine noch bessere Verwertungsmöglichkeit, bedarf es grundsätzlich keiner erneuten Mitteilung an den Gläubiger. Das Mitwirkungsrecht des Gläubigers ist durch einen einmaligen Nachweis einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit oder ein einmaliges Selbsteintrittsangebot in der Regel hinreichend gesichert.

2. Aber auch im Falle einer Verletzung der nochmaligen Hinweispflicht hat der absonderungsberechtigte Gläubiger nur einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als hätte der Beklagte zu dem von ihr angegebenen Höchstgebot - sei es an die Klägerin oder an einen Dritten - veräußert.

3. Geht der Insolvenzverwalter auf den Gläubigervorschlag nicht ein, sondern veräußert das Sicherungsgut anderweitig, ist die Verwertung im Rahmen der Insolvenzverordnung mit der Auskehrung des Erlöses sowie des Differenzbetrages zu der aufgezeigten günstigeren Verwertungsmöglichkeit oder des Selbsteintrittsangebotes an den absonderungsberechtigten Gläubiger nach § 168 Abs. 2, 2. Alt. InsO abgeschlossen.

5. Die Gewinninteressen durch Weiterveräußerung sind hingegen vom Schutzzweck des § 168 InsO nicht umfasst.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Urteil, 9 U 147/08

HESSISCHER-VGH – Urteil, 6 UE 142/07 vom 16.04.2008

Rechtsgebiete:BörsG 2002, BörsO-FWB 2004
Schlagworte:Börsenpreis, Normeinterpretierende Verwaltungsvorschrift, Preisfeststellung, Preisfeststellungsregeln, Sanktion, Selbsteintritt, Taxe, wesentliche Änderung
Stichwort:Selbsteintritt
Leitsatz:Börsenrechtliche Vorschriften im Sinne der Sanktionsnorm gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a.F.) sind auch von Börsenorganen erlassene Richtlinien und sonstige Bestimmungen ohne Rechtsnormqualität (hier: als norminterpretierende Verwaltungsvorschriften erlassene Regeln für die Börsenpreisfeststellung im Präsenzhandel an der Frankfurter Wertpapierbörse).

Die Auferlegung einer Sanktion wegen des Verstoßes gegen eine börsenrechtliche Vorschrift setzt voraus, dass sich aus der börsenrechtlichen Vorschrift oder aus ergänzenden oder präzisierenden Bestimmungen oder Anordnungen das von dem Handelsteilnehmer verlangte Verhalten eindeutig ergibt. Wird eine Pflicht oder Verhaltensweise des Handelsteilnehmers nicht in diesem Sinn klar und eindeutig festgelegt, sondern erweisen sich die börsenrechtlichen Vorschriften bezüglich des vom Handelsteilnehmer Verlangten als interpretations- und ausfüllungsbedürftig, kann der Sanktionsausschuss grundsätzlich nicht schon deshalb eine Sanktion verhängen, weil er selbst, ein anderes Börsenorgan oder die Börsenaufsichtsbehörde die Vorschrift in einer Weise auslegt, die einen Verstoß des Handelsteilnehmers nahelegt.

Bei börsenrechtlichen Vorschriften, die einen Interpretationsspielraum und/oder dem Handelsteilnehmer unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten eröffnen, kann eine gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG, § 20 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a.F. sanktionsfähige Zuwiderhandlung allenfalls dann gegeben sein, wenn sich der Handelsteilnehmer eindeutig außerhalb des durch die börsenrechtliche Vorschrift eröffneten Interpretations- oder Handlungsspielraums bewegt, etwa weil er die in der Bestimmung enthaltenen Tatbestandsmerkmale offensichtlich falsch auslegt und/oder in einer mit dem Zweck der Vorschrift offenkundig nicht vereinbaren Weise oder aus eindeutig sachfremden Gründen tätig wird.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 6 UE 142/07


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