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Selbstbindung der Verwaltung

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, IV R 27/06 vom 14.05.2009

Rechtsgebiete:GG, ZRFG
Schlagworte:Zonenrandförderung: Selbstbindung der Finanzverwaltung an einschlägige Verwaltungsanweisungen - betriebsvermögensmäßige Verbindung von Besitz- und Betriebsgesellschaft
Stichwort:Selbstbindung der Verwaltung
Leitsatz:1. Der Steuerpflichtige hat einen Anspruch auf die im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde stehende Gewährung einer Steuervergünstigung nach § 3 Abs. 1 ZRFG, wenn die Finanzverwaltung in einschlägigen Verwaltungsanweisungen eine dahingehende Selbstbindung eingegangen ist.

2. Bei einer Betriebsaufspaltung sind Besitz- und Betriebsgesellschaft dann betriebsvermögensmäßig miteinander verbunden, wenn sich die personelle Verflechtung aus der Beteiligung an den Gesellschaften ergibt und nicht nur auf einem rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnis beruht (Konkretisierung des BFH-Beschlusses vom 26. März 1993 III S 42/92, BFHE 171, 164, BStBl II 1993, 723).
Volltext: BFH - Urteil, IV R 27/06



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 A 10551/08.OVG vom 17.10.2008

Rechtsgebiete:RGebStV
Schlagworte:Abgabe, Abwesenheit, Alaska, Bereithalten, Empfang, Fernsehgebühr, Fernsehgerät, Gebühr, Gerät, Gerätebesitzabgabe, Kanada, Möglichkeit, Nutzung, Radio, Radiogerät, Rundfunk, Rundfunkanstalt, Rundfunkempfangsgerät, Rundfunkgebühr, Rundfunkgebührenrecht, Rundfunkgebührenstaatsvertrag, Rundfunkteilnehmer, Selbstbindung, Selbstbindung der Verwaltung, Urlaub, Verwaltungspraxis, Verwaltungsübung, zum Empfang bereithalten
Stichwort:Selbstbindung der Verwaltung
Leitsatz:Eine Privatperson hält ihre Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1 Abs. 2 RGebStV auch dann zum Empfang bereit und muss für sie Rundfunkgebühren entrichten, wenn sie sich urlaubsbedingt über einen Monat hinaus nicht in ihrer Wohnung aufhält (hier: Reise nach Alaska und Kanada).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 A 10551/08.OVG

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 13 S 313/08 vom 16.10.2008

Rechtsgebiete:GG, StAG
Schlagworte:Selbstbindung der Verwaltung, Anrechnung von Duldungszeiten, Verwaltungspraxis
Stichwort:Selbstbindung der Verwaltung
Leitsatz:1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltungspraxis in Baden-Württemberg bei der Ermessenseinbürgerung grundsätzlich einen achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt des Einbürgerungsbewerbers verlangt und in diesem Zusammenhang Duldungszeiten nicht als rechtmäßigen Aufenthalt berücksichtigt, die dem Einbürgerungsbewerber bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 i.V. mit § 102 Abs. 2 AufenthG angerechnet worden sind.

2. Zur Frage der Bindung der Bundesländer an die StAG-VwV (hier: Nr. 8.1.2.3 ) und zur Änderung der Verwaltungspraxis durch die Vorläufigen Anwendungshinweise zum StAG.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 13 S 313/08

BAG – Urteil, 9 AZR 781/07 vom 16.09.2008

Rechtsgebiete:Richtlinie 97/81/EG idF der Richtlinie 98/23/EG, BGB, GewO, TzBfG, ZPO, MTV für Arbeitnehmer/innen im Hessischen Einzelhandel, Gehalts-TV
Schlagworte:Verlängerungsanspruch - höherwertiger Arbeitsplatz
Stichwort:Selbstbindung der Verwaltung
Leitsatz:1. Ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG setzt voraus, dass ein "entsprechender Arbeitsplatz" mit längerer Arbeitszeit frei ist.

2. Das Erfordernis eines "entsprechenden Arbeitsplatzes" ist regelmäßig nur dann gewahrt, wenn die zu besetzende Stelle inhaltlich vergleichbar ist mit dem Arbeitsplatz, auf dem der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ausübt. Beide Tätigkeiten müssen idR dieselben Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Arbeitnehmers stellen.

3. Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hat nur ausnahmsweise Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit, wenn dies mit einem Wechsel auf einen Arbeitsplatz mit einer höherwertigen Tätigkeit verbunden ist. Ein solcher Ausnahmefall ist zu bejahen, wenn die Personalorganisation des Arbeitgebers Teilzeitarbeit lediglich auf einer niedrigeren Hierarchiestufe als der bisher eingenommenen zulässt. Das bewirkt eine Selbstbindung: Die Grenze zwischen den beiden Hierarchieebenen wird für den späteren Verlängerungswunsch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers durchlässig. In diesem Fall gilt auch der Arbeitsplatz mit der höherwertigen Tätigkeit als "entsprechender Arbeitsplatz" iSv. § 9 TzBfG.
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 781/07


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