Die Entziehungsvermutung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO gilt für juristische Personen, an denen Juden im Sinne der später erlassenen Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz entscheidend beteiligt waren, vom 30. Januar 1933 an für die gesamte nationalsozialistische Zeit.
Fehlen bei einer Unternehmensrestitution weitere nichtjüdische geschädigte Berechtigte nach dem Vermögensgesetz, so tritt die Conference on Jewish Material Claims against Germany für die von jüdischen Berechtigten nicht geltend gemachten Ansprüche gemäß § 2 Abs. 1 Sätze 4 und 3 VermG als Rechtsnachfolger auch dann ein, wenn jüdische Anteilseigner an der aus rassischen Gründen zur Selbstauflösung gezwungenen jüdischen juristischen Person weniger als 50 v.H. der Anteile auf sich vereinigt hatten.