Der derzeitige Chefdirigent der Berliner Philharmoniker und Künstlerische Leiter der Philharmonie ist nicht abhängig beschäftigt, sondern übt eine selbständige Tätigkeit aus.
Er unterfällt daher nicht der Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester.
§ 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit bereits fünf Arbeitsplätze geschaffen worden sind; vielmehr reicht es aus, wenn auf der Grundlage einer tragfähigen Planung davon ausgegangen werden kann, dass dies in absehbarer Zeit geschieht.
Arbeitsplätze im Sinne dieses Regelfalles sind nur Vollzeitarbeitsplätze, nicht aber Teilzeitarbeitsplätze oder Arbeitsplätze für geringfügig Beschäftigte.
Der Umfang der selbständigen Tätigkeit einer Gesellschafter-Geschäftsführerin ist anhand der tatsächlichen Verhältnisse, nicht auf der Grundlage der aus der Gesellschafterstellung folgenden Rechtsmacht festzustellen.
1. Die aus Art. 7 Satz 1 und aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechte von Kindern türkischer Arbeitnehmer erlöschen nicht durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.
2. Es verstößt nicht gegen das Verbot der Besserstellung von türkischen Staatsangehörigen gegenüber Unionsbürgern nach Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG/Türkei, dass die aus Art. 7 Satz 1 und aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechte von Kindern türkischer Arbeitnehmer nur in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe erlöschen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007, Rs. C-325/05, Derin).
3. Die Ausweisung eines nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, die unter Verstoß gegen die Verfahrensanforderungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG verfügt wurde - hier: wegen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens -, ist auch nach Außerkrafttreten der Richtlinie 64/221/EWG mit Wirkung vom 30. April 2006 wegen eines unheilbaren Verfahrensfehlers rechtswidrig (im Anschluss an die Urteile vom 13. September 2005 - BVerwG 1 C 7.04 - BVerwGE 124, 217 und vom 6. Oktober 2006 - BVerwG 1 C 5.04 - BVerwGE 124, 243).
1. § 13a USG unterscheidet danach, ob ein Betrieb bzw. die selbständige Tätigkeit "fortgeführt" wurde oder die Fortführung nicht möglich ist und aufgrund dessen die betriebliche oder selbständige Tätigkeit "ruht".
2. § 13a USG knüpft dabei sowohl in Abs. 2 als auch in Abs. 3 nicht an die persönliche erwerbsbezogene Tätigkeit des "Betriebsinhabers", sondern daran, ob der "Betrieb" bzw. die "selbständige Tätigkeit" als solche(s) fortgeführt wird oder ruht.
3. Insoweit ist darauf abzustellen, ob in dem "Betrieb" während der Teilnahme an der Wehrübung weiterhin erwerbsbezogen gearbeitet wurde.
4. Dabei ist die Frage, ob ein Betrieb im Sinne des Gesetzes ruht, unter Berücksichtigung von Art und Gegenstand des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit und der Dauer der wehrdienstbedingten Abwesenheit zu beantworten.
5. Es ist nach den allgemeinen prozessualen Regeln Sache des Anspruchstellers, die tatbestandlichen Voraussetzungen für den von ihm geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch gemäß § 13a Abs. 3 USG, insbesondere das Ruhen der selbständigen Tätigkeit, darzulegen und im Zweifel nachzuweisen.
6. Zu der (hier verneinten) Annahme des Ruhens des "Betriebes" eines als Einzelanwaltes selbständig tätigen Rechtsanwaltes.