Wird der einmalige Beitrag nach den tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen ermittelt, entsteht die Ausbaubeitragspflicht mit dem Abschluss der Bauarbeiten und der Feststellbarkeit des entstandenen Aufwands. Der Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht ist nicht bis zur Festlegung des Gemeindeanteils hinausgeschoben.
Bewertet der Träger einer Straßenausbaumaßnahme seine Eigenleistungen bei der Planung und/oder Bauleitung durch eigene Bedienstete unter Rückgriff auf fachlich einschlägige Honorar- bzw. Vergütungsvorschriften, muss er darin enthaltene Gewinnanteile und allgemeine Geschäftsunkosten unberücksichtigt lassen.
Zur Abgrenzung einer unselbständigen (und damit ausbaubeitragspflichtigen) von einer selbständigen privaten Verkehrsfläche vor einem Hauptbahnhofsgebäude.
Ein Hinterliegergrundstück unterliegt der Beitragspflicht für den Ausbau einer Straße, wenn diese nach der gemeindlichen Verkehrskonzeption (zumindest) einen Teil des von dem Hinterliegergrundstück ausgelösten Verkehrs bewältigen soll.
1. Auf einem Grundstück, für das der Bebauungsplan eine private Grünfläche (Gartenfläche) festsetzt, kann ein Stellplatzvorhaben oder Garagenvorhaben auch nicht auf Grund des § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen werden (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.3.1990 - 2 S 36/90 -).
2. Zur erschließungsbeitragsrechtlichen Maßgeblichkeit des Buchgrundstücksbegriffs bei einem aus einer Hausparzelle und einer zugehörigen, nicht selbständig bebaubaren Gartenparzelle bestehenden Gesamtgrundstück.
3. Eine private Stichstraße ist nicht ohne weiteres schon deshalb als erschließungsbeitragsrechtlich selbständig zu qualifizieren, weil sie - unabhängig von ihrer Länge - entweder rechtwinklig abknickt oder das Ende der Stichstraße vom Standort ihrer Einmündung in die Hauptstraße nicht zu sehen ist. Bei der Abgrenzung zwischen selbständiger Anbaustraße und unselbständiger Zufahrt ist vielmehr der Gesamteindruck maßgebend, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Verlauf der Stichstraße, ihrer Länge, der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke und dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, zu (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16.9.1998 - 8 C 9.97 -, NVwZ 1999, 997).
4. Eine private Stichstraße, die lediglich eine Länge von ca. 65 m aufweist und nur eine geringe Anzahl von Grundstücken erschließt, ist als erschließungsbeitragsrechtlich unselbständig zu qualifizieren, auch wenn sie in ihrem Verlauf rechtwinklig abknickt.