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JuraForum.deUrteileSchlagwörterSseelische Gesundheit 

seelische Gesundheit

Entscheidungen der Gerichte

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 B 288/09 vom 09.06.2009

Dyskalkulie ist eine geistige Teilleistungsstörung. Ein Abweichen der seelischen Gesundheit i. S. v. § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII verlangt deshalb zusätzlich die Feststellung hierin begründeter Sekundärfolgen im seelischen Bereich. Dies müssen dann zu einer (drohenden) Beeinträchtigung an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft führen, um einen Hilfeanspruch nach § 35a Abs. 1 SGB VIII auf die Bewilligung von Eingliederungshilfe begründen zu können.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 LC 514/07 vom 04.02.2009

1. Es besteht kein Anspruch auf die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII für die Fortsetzung einer Legasthenietherapie, wenn die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht mehr vorliegen.

2. Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Teilhabegefährdung i.S.d. § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII im Falle einer Lese- und Rechtschreibschwäche.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 E 10212/07.OVG vom 26.03.2007

1. Eine Lese-Rechtschreibstörung oder Legasthenie (ICD 10 - F 81.0) stellt keine seelische Störung dar und führt deshalb als solche nicht zu einer Abweichung der seelischen Gesundheit eines Kindes oder Jugendlichen vom alterstypischen Zustand im Sinne von § 35a Abs. 1 SGB VIII.

2. Zwar kann es als Sekundärfolge einer Legasthenie zu einer seelischen Störung oder psychosomatischen Reaktion des Kindes oder Jugendlichen kommen. Die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII sind jedoch auch dann nur erfüllt, wenn die sekundäre seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass dadurch die Fähigkeit des Kindes oder Jugendlichen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Bloße Schulprobleme und Schulängste genügen hierfür nicht.

3. Die Auslegung und Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 35a Abs. 1 SGB VIII unterliegt einer uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Ein - verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer -Beurteilungsspielraum steht dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe erst im Hilfeplanverfahren aufgrund des dort gebotenen kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses bezüglich der im Einzelfall angezeigten Hilfe zu.

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