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Seedienstuntauglichkeit eines Kapitäns

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 9 AZR 423/02 vom 24.06.2003

Rechtsgebiete:BUrlG, Seemannsgesetz, Kapitäns-MTV
Schlagworte:Urlaubsanspruch - Seedienstuntauglichkeit eines Kapitäns
Stichwort:Seedienstuntauglichkeit eines Kapitäns
Leitsatz:1. In der Seeschiffahrt ist nach § 60 Seemannsgesetz und nach § 25 Kapitäns-MTV der Resturlaub abzugelten, wenn eine Verlängerung des Heuerverhältnisses in Folge Eingehens eines neuen Heuer- oder sonstigen Arbeitsverhältnisses nicht möglich ist. Ansonsten verlängert sich das Arbeitsverhältnis automatisch um die Resturlaubstage. Hierzu bedarf es keiner Willenserklärungen der Arbeitsvertragsparteien.

2. Ist dem Arbeitnehmer die Erbringung der Arbeitsleistung auf Dauer unmöglich, kommt keine Verlängerung des Heuerverhältnisses für die Dauer des noch nicht gewährten Urlaubs in Betracht. Der Urlaubsanspruch ist dann nicht erfüllbar.

3. Solange ein Arbeitnehmer nicht die vertraglich geschuldete Leistung erbringen kann, ist der Urlaubsanspruch nicht erfüllbar. Etwas anderes gilt, wenn es dem Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts nach § 106 GewO möglich und zumutbar ist, dem Arbeitnehmer eine leidensgerechte Arbeit zuzuweisen.
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 423/02




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