JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Sechsmonatsfrist
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AuslG |
| Schlagworte: | Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel, Erlöschen, Ausreise, Härtefall, Niederlassungserlaubnis, Sechsmonatsfrist, Verlängerungsantrag, Verschulden, Wiedereinreise, verspätet |
| Stichwort: | Sechsmonatsfrist |
| Leitsatz: | Zur Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 11 ME 484/08 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Haftprüfung durch das OLG, Sechsmonatsfrist, wichtiger Grund, Urlaub des Vorsitzenden, Urlaub des Verteidigers, zu späte Terminierung der Hauptverhandlung |
| Stichwort: | Sechsmonatsfrist |
| Leitsatz: | Mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar, ist das Abwarten mit dem Beginn der Hauptverhandlung im Hinblick auf den anstehenden Jahresurlaub sowohl des Vorsitzenden als auch des (Wahl-)Verteidigers. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 BL 186/01 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Haftprüfung, Sechsmonatsfrist, wichtiger Grund, Anklage vor einem unzuständigen Gericht, verzögerte Behandlung durch das Gericht |
| Stichwort: | Sechsmonatsfrist |
| Leitsatz: | Gerade die Anklage vor einem unzuständigen Gericht kann der Annahme eines wichtigen Grundes i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO entgegen stehen. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 5 BL 183/01 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Haftprüfung, Sechsmonatsfrist, Tatbegriff, neue Tat, neuer Haftbefehl, Haftbefehlserweiterung, Kritik 2. Strafsenat |
| Stichwort: | Sechsmonatsfrist |
| Leitsatz: | Leitsatz: Eine Anrechnung bereits vollzogener Untersuchungshaft auf die gesetzliche Sechsmonatsfrist kann nur dann erfolgen, wenn es sich dabei um Haft "wegen derselben Tat" im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO handelte. Der Begriff "derselben Tat" ist weit auszulegen; darunter fallen alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie bekannt geworden sind und in den Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, gleichgültig, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind. Bei neuen Tatvorwürfen und einer Erweiterung des bestehenden oder Erlass eines neuen Haftbefehls beginnt die Sechsmonatsfrist von dem Zeitpunkt an zu laufen, ab dem wegen des neuen Tatvorwurfs, der bisher noch keine Untersuchungshaft zur Folge hatte, erstmals die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls vorlagen; das wird jedenfalls im Regelfall der Tag der neuen Haftentscheidung sein (gegen OLG Koblenz, 2. Strafsenat, Beschlüsse vom 20.10.2000 - BL 44/00 und vom 4.12.2000 - BL 97/00; vgl. auch OLG Koblenz 1. Strafsenat StV 2000, 629). |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, (1) 4420 BL - III - 71/00 | |
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