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Sechsmonatsfrist

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 ME 484/08 vom 09.04.2009

Rechtsgebiete:AufenthG, AuslG
Schlagworte:Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel, Erlöschen, Ausreise, Härtefall, Niederlassungserlaubnis, Sechsmonatsfrist, Verlängerungsantrag, Verschulden, Wiedereinreise, verspätet
Stichwort:Sechsmonatsfrist
Leitsatz:Zur Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 11 ME 484/08



OLG-HAMM – Beschluss, 3 BL 186/01 vom 02.10.2001

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Haftprüfung durch das OLG, Sechsmonatsfrist, wichtiger Grund, Urlaub des Vorsitzenden, Urlaub des Verteidigers, zu späte Terminierung der Hauptverhandlung
Stichwort:Sechsmonatsfrist
Leitsatz:Mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar, ist das Abwarten mit dem Beginn der Hauptverhandlung im Hinblick auf den anstehenden Jahresurlaub sowohl des Vorsitzenden als auch des (Wahl-)Verteidigers.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 BL 186/01

OLG-HAMM – Beschluss, 5 BL 183/01 vom 02.10.2001

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Haftprüfung, Sechsmonatsfrist, wichtiger Grund, Anklage vor einem unzuständigen Gericht, verzögerte Behandlung durch das Gericht
Stichwort:Sechsmonatsfrist
Leitsatz:Gerade die Anklage vor einem unzuständigen Gericht kann der Annahme eines wichtigen Grundes i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO entgegen stehen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 5 BL 183/01

OLG-KOBLENZ – Beschluss, (1) 4420 BL - III - 71/00 vom 03.01.2001

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Haftprüfung, Sechsmonatsfrist, Tatbegriff, neue Tat, neuer Haftbefehl, Haftbefehlserweiterung, Kritik 2. Strafsenat
Stichwort:Sechsmonatsfrist
Leitsatz:Leitsatz:

Eine Anrechnung bereits vollzogener Untersuchungshaft auf die gesetzliche Sechsmonatsfrist kann nur dann erfolgen, wenn es sich dabei um Haft "wegen derselben Tat" im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO handelte. Der Begriff "derselben Tat" ist weit auszulegen; darunter fallen alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie bekannt geworden sind und in den Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, gleichgültig, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind. Bei neuen Tatvorwürfen und einer Erweiterung des bestehenden oder Erlass eines neuen Haftbefehls beginnt die Sechsmonatsfrist von dem Zeitpunkt an zu laufen, ab dem wegen des neuen Tatvorwurfs, der bisher noch keine Untersuchungshaft zur Folge hatte, erstmals die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls vorlagen; das wird jedenfalls im Regelfall der Tag der neuen Haftentscheidung sein (gegen OLG Koblenz, 2. Strafsenat, Beschlüsse vom 20.10.2000 - BL 44/00 und vom 4.12.2000 - BL 97/00; vgl. auch OLG Koblenz 1. Strafsenat StV 2000, 629).
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, (1) 4420 BL - III - 71/00


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