Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung, so muss es nach § 8b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 HGO innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein.
Auch Sinn und Zweck der Regelung verlangen nicht ihre Auslegung dahin, dass ein durch einen Widerspruch oder eine Beanstandung gemäß § 63 HGO in seinem Vollzug gehemmter Beschluss der Vertretungskörperschaft den Lauf der Sechs-Wochen-Frist hemmt oder dass die Vollzugshemmung sogar den Beginn des Fristlaufs hindert.