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Schwundquote

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 B 10261/09.OVG vom 17.04.2009

Rechtsgebiete:KapVO, VergVOZVS
Schlagworte:Hochschulzulassung, Numerus clausus, Zulassung zum Studium, vorläufige Zulassung, Studienzulassung, Studienplatz, Studienplatzvergabe, Vergabeverfahren, einstweilige Anordnung, Ausbildungskapazität, Kapazität, Kapazitätsermittlung, Kapazitätsberechnung, Kapazitätserschöpfung, Aufnahmekapazität, Zulassungszahl, Festsetzung, Festsetzung der Zulassungszahl, Schwund, Schwundquote, Schwundberechnung, Schwundermittlung, Schwundverhalten, Anfangsbestand, endgültiger Studienplatz, vorläufiger Studienplatz, Vollstudienplatz, Teilstudienplatz
Stichwort:Schwundquote
Leitsatz:Ausgangspunkt der Schwundberechnung ist grundsätzlich der Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte, also die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger. Bleibt diese Zahl jedoch hinter der in der Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung für das 1. Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl zurück, stellt diese Zulassungszahl den Anfangsbestand dar. Sie ist um die Anzahl der Studierenden zu erhöhen, die ihre Studienzulassung außerhalb der normativ festgesetzten Kapazität aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erlangen.

Die Schwundberechnung muss nicht getrennt für endgültige sowie für vorläufige Studienplätze durchgeführt werden und auch nicht nach Vollstudienplätzen sowie nach Teilstudienplätzen differenzieren.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 B 10261/09.OVG



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 NB 154/08 vom 27.02.2009

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, KapVO, NHG, LVVO
Schlagworte:Dienstleistungsexport, Drittmittelbedienstete, Klinische Medizin, Lehrdeputatsverminderung, Lehrverpflichtung, Schwundquote, Stelleneinsparungen, Stellenumwandlungen, Teilstudienplatz, Vollstudienplatz
Stichwort:Schwundquote
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 NB 154/08

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 N 145/08 vom 29.05.2008

Rechtsgebiete:KapVO
Schlagworte:Lehrverpflichtung, Schwundquote, Stellenprinzip
Stichwort:Schwundquote
Leitsatz:1. Vor dem Hintergrund eines fehlenden normativen Stellenplanes könnte eine Reduzierung des Lehrdeputates eines wissenschaftlichen Mitarbeiter infolge einer tarifvertraglichen Regelung nur dann als zulässiges kapazitätsreduzierendes Moment anerkannt werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass nicht das individuelle Dienstverhältnis eines Stellenverwalters für die Anwendung der tarifvertraglichen Reduzierung des Lehrdeputates maßgeblich ist, sondern sich diese Reduzierung abstrakt auf in einem Stellenplan aufgeführte Planstellen bezieht.

2. Sofern Bestimmungen in der Lehrverpflichtungsverordnung so auszulegen sein sollen, dass sie im Wege einer dynamischen Verweisung auf tarifvertragliche Vereinbarungen Bezug nehmen, muss sich diese Verweisung mit hinreichender Klarheit aus dem Normtext ergeben. Im Weiteren sind dynamische Verweisungen in gesetzlichen Regelungen ohnehin nur eingeschränkt zulässig. Der Verordnungsgeber darf seine Normsetzungsbefugnis nicht in beliebigem Umfang außerstaatlichen Stellen überlassen, soll der Bürger nicht schrankenlos einer normsetzenden Gewalt nichtstaatlicher Einrichtungen ausgesetzt werden.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 3 N 145/08

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 NB 269/07 vom 24.10.2007

Rechtsgebiete:KapVO
Schlagworte:Prüfungszeit, Regelstudienzeit, Schwundquote, Schwundverhalten
Stichwort:Schwundquote
Leitsatz:Der Ermittlung der Schwundquote ist das Schwundverhalten während der Regelstudienzeit eines Studienfaches zugrunde zu legen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 NB 269/07


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