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Schwundkorrektur

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 2079/08 vom 24.09.2008

Rechtsgebiete:KapVO VII
Schlagworte:Arbeitsplatz, Auffüllung, Ausstattung, Curricularnormwert, Engpass, Grenzwert, Kapazitätsbestimmende Kriterien, Klinische Behandlungseinheit, Personelle Kapazität, Schwundkorrektur, Verminderung, Wiederholer, Zahnmedizin
Stichwort:Schwundkorrektur
Leitsatz:1. Ergibt sich die Kapazitätsgrenze der Hochschule aus einem ausstattungsbezogenen Engpass, findet eine schwundbezogene Erhöhung der Zulassungszahl nicht statt.

2. Tritt der Engpass erst in einem höheren Fachsemester ein, ist der bis zum Erreichen der ausstattungsbezogenen Kapazitätsgrenze eintretende Schwund aber zu berücksichtigen.

3. Der durch "Wiederholer" entstehende Lehrmehraufwand findet bei der Schwundberechnung keine Berücksichtigung.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, NC 9 S 2079/08



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 1792/08 vom 17.09.2008

Rechtsgebiete:KapVO VII, LVVO, HVVO, ZZVO
Schlagworte:Auffüllung, Auffüllgrenzen, Darlegungspflicht, Endgültige Zulassung, Hamburger Modell, Höhere Fachsemester, Modellstudiengang, Schwundberechnung, Schwundfaktor, Schwundkorrektur, Sonderforschungsbereich, Studienort, Vorläufige Zulassung, Wesentliche Änderung
Stichwort:Schwundkorrektur
Leitsatz:Für die Schwundberechnung nach dem "Hamburger Modell" kommt es nicht darauf an, ob die Hochschule mit den im 1. Fachsemester zugelassenen Studierenden ihre Kapazität erschöpft hat, ob sie unterbelegt oder überbelegt ist. "Fixpunkt" für den Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte ist vielmehr die Zahl der tatsächlich zugelassenen und aufgenommenen Studienanfänger. Vorläufig zugelassene Studierende sind dabei nicht zu berücksichtigen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, NC 9 S 1792/08

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 3/06 vom 31.03.2006

Rechtsgebiete:KapVO VII, ZZVO
Schlagworte:Zulassung zum Studium, Zahnmedizin, Schwundkorrektur, Auffüllverpflichtung
Stichwort:Schwundkorrektur
Leitsatz:Eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 3 Abs. 1 ZZVO 2005/2006 normiert ist, trägt dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung und verdrängt die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl des Anfangssemesters erfüllt wird (Fortführung der Rechtssprechung des Senats).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, NC 9 S 3/06


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