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Schwundfaktor

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 2234/08 vom 30.09.2008

Rechtsgebiete:KapVO VII
Schlagworte:Arbeitsplatz, Ausstattung, Engpass, Laborplatz, Phantomarbeitsplatz, Schwundfaktor, Zahnmedizin
Stichwort:Schwundfaktor
Leitsatz:Aus § 19 Abs. 1 KapVO VII folgt nicht, dass nur die klinischen Behandlungseinheiten als limitierender Faktor der ausstattungsbezogenen Kapazität herangezogen werden können. Nach § 19 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 5 KapVO VII führt vielmehr auch das Fehlen einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen zu einem ausstattungsbezogenen Engpass.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, NC 9 S 2234/08



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 1792/08 vom 17.09.2008

Rechtsgebiete:KapVO VII, LVVO, HVVO, ZZVO
Schlagworte:Auffüllung, Auffüllgrenzen, Darlegungspflicht, Endgültige Zulassung, Hamburger Modell, Höhere Fachsemester, Modellstudiengang, Schwundberechnung, Schwundfaktor, Schwundkorrektur, Sonderforschungsbereich, Studienort, Vorläufige Zulassung, Wesentliche Änderung
Stichwort:Schwundfaktor
Leitsatz:Für die Schwundberechnung nach dem "Hamburger Modell" kommt es nicht darauf an, ob die Hochschule mit den im 1. Fachsemester zugelassenen Studierenden ihre Kapazität erschöpft hat, ob sie unterbelegt oder überbelegt ist. "Fixpunkt" für den Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte ist vielmehr die Zahl der tatsächlich zugelassenen und aufgenommenen Studienanfänger. Vorläufig zugelassene Studierende sind dabei nicht zu berücksichtigen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, NC 9 S 1792/08

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 2978/07 vom 31.07.2008

Rechtsgebiete:KapVO VII, ZZVO
Schlagworte:Neuermittlung, Datenänderung, Berechnungsstichtag, Berechnungszeitraum, Dienstleistungsexport, Gemeinsame Veranstaltungen, Gruppengröße, Betreuungsrelation, Molekulare Medizin, Schwundfaktor, Auffüllverpflichtung
Stichwort:Schwundfaktor
Leitsatz:1. Eine wesentliche Änderung der Daten im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO VII vor Beginn des Berechnungszeitraums liegt nur dann vor, wenn durch die Änderung eine Neufestsetzung der in der Zulassungszahlenverordnung normierten Zulassungszahl erforderlich würde.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats trägt eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung und verdrängt die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag, so lange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird. Maßgebend dabei ist die in der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung für die höheren Semester normativ festgesetzte Auffüllgrenze und nicht die in verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen als kapazitätsausschöpfend ermittelte Studienanfängerzahl.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, NC 9 S 2978/07


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