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Schwundberechnung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 B 10261/09.OVG vom 17.04.2009

Rechtsgebiete:KapVO, VergVOZVS
Schlagworte:Hochschulzulassung, Numerus clausus, Zulassung zum Studium, vorläufige Zulassung, Studienzulassung, Studienplatz, Studienplatzvergabe, Vergabeverfahren, einstweilige Anordnung, Ausbildungskapazität, Kapazität, Kapazitätsermittlung, Kapazitätsberechnung, Kapazitätserschöpfung, Aufnahmekapazität, Zulassungszahl, Festsetzung, Festsetzung der Zulassungszahl, Schwund, Schwundquote, Schwundberechnung, Schwundermittlung, Schwundverhalten, Anfangsbestand, endgültiger Studienplatz, vorläufiger Studienplatz, Vollstudienplatz, Teilstudienplatz
Stichwort:Schwundberechnung
Leitsatz:Ausgangspunkt der Schwundberechnung ist grundsätzlich der Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte, also die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger. Bleibt diese Zahl jedoch hinter der in der Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung für das 1. Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl zurück, stellt diese Zulassungszahl den Anfangsbestand dar. Sie ist um die Anzahl der Studierenden zu erhöhen, die ihre Studienzulassung außerhalb der normativ festgesetzten Kapazität aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erlangen.

Die Schwundberechnung muss nicht getrennt für endgültige sowie für vorläufige Studienplätze durchgeführt werden und auch nicht nach Vollstudienplätzen sowie nach Teilstudienplätzen differenzieren.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 B 10261/09.OVG



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 1792/08 vom 17.09.2008

Rechtsgebiete:KapVO VII, LVVO, HVVO, ZZVO
Schlagworte:Auffüllung, Auffüllgrenzen, Darlegungspflicht, Endgültige Zulassung, Hamburger Modell, Höhere Fachsemester, Modellstudiengang, Schwundberechnung, Schwundfaktor, Schwundkorrektur, Sonderforschungsbereich, Studienort, Vorläufige Zulassung, Wesentliche Änderung
Stichwort:Schwundberechnung
Leitsatz:Für die Schwundberechnung nach dem "Hamburger Modell" kommt es nicht darauf an, ob die Hochschule mit den im 1. Fachsemester zugelassenen Studierenden ihre Kapazität erschöpft hat, ob sie unterbelegt oder überbelegt ist. "Fixpunkt" für den Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte ist vielmehr die Zahl der tatsächlich zugelassenen und aufgenommenen Studienanfänger. Vorläufig zugelassene Studierende sind dabei nicht zu berücksichtigen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, NC 9 S 1792/08

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 NB 1048/06 vom 24.09.2007

Rechtsgebiete:KapVO, LVVO, NHZG
Schlagworte:Betreuungsrelation, Dienstleistungsexport, Gruppengröße, Hochschulzulassung, Lehrdeputat, Oberassistenten, Schwundberechnung, Schwundquote, Sicherheitszuschlag, Teilstudienplatz, wissenschaftliche Mitarbeiter, Hochschulzulassungsrecht
Stichwort:Schwundberechnung
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 NB 1048/06

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 MM 2697/06.W6 vom 26.06.2007

Rechtsgebiete:KapVO
Schlagworte:Dienstleistungsabzug, Klinisch-praktische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin, Lehraufträge, Lehreinheit, Lehrverpflichtung, NC-Verfahren, Schwundberechnung, Studium, vakante Stellen, Vorklinische Medizin, Zulassung
Stichwort:Schwundberechnung
Leitsatz:Lehraufträge sind nach § 10 Satz 2 KapVO nicht anzurechnen, wenn sie zum Ausgleich vakanter Stellen erteilt und aus den Haushaltsmitteln dieser Stellen vergütet werden.

Dienstleistungen, die die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin für den Studiengang Medizin erbringt, sind kapazitätswirksam zu berücksichtigen. Es ist aber grundsätzlich Sache der Hochschule im Rahmen ihres Organisationsermessens, darüber zu befinden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Lehrkräfte der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin entweder in der Lehreinheit Vorklinische Medizin oder aber in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin als Lehrkräfte eingesetzt werden.

Zur Ermittlung des Dienstleistungsabzugs darf in Bezug auf den Dienstleistungsstudiengang die tatsächliche Studienanfängerzahl zugrunde gelegt werden.

Zur Ermittlung des Schwundes im vorklinischen Studienabschnitt sind keine getrennten Schwundermittlungen für Voll- und Teilstudienplätze vorzunehmen.

Der Schwundberechnung nach dem Hamburger Modell sind grundsätzlich die tatsächlichen Studentenbewegungen zugrunde zu legen. Für ein bestimmtes Anfangssemester ist auch dann grundsätzlich die tatsächliche Studienanfängerzahl in die Berechnung einzustellen, wenn nach Ablauf dieses Semesters durch eine Korrektur der Kapazitätsberechnung eine andere Erstsemesterzahl ermittelt wird.

Eine Korrektur der in der Schwundstatistik enthaltenen Zahlen ist aber erforderlich, wenn sog. "schwundfremde Faktoren" in der Statistik miterfasst worden sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 2. April 2007 - 8 FM 5204/06.W[1]).
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 MM 2697/06.W6


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