1. Im Hinblick auf § 5 KapVO kann ein im November 2005 für das Wirtschaftsjahr 2006 beschlossener Wirtschaftsplan einer Stiftungsuniversität nicht als normative Festlegung der verfügbaren Stellen und damit der Aufnahmekapazität für das Sommersemester 2006 angesehen werden.
2. Fehlt es an der normativen Festlegung der Aufnahmekapazität, ist im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 15 v. H. auf die Zahl der festgesetzten Studienplätze gerechtfertigt.