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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 2694/07 vom 27.02.2008

Rechtsgebiete:AuslG, AufenthG, AsylVfG
Schlagworte:Asylbezogener Aufenthaltstitel, Widerruf, Abschiebungshindernis, Schwierigkeiten bei Rückkehr, Besonderer Ausweisungsschutz, Langjähriger Aufenthalt, Integration, Sozialhilfe
Stichwort:Schwierigkeiten bei Rückkehr
Leitsatz:Bei einer Widerrufsentscheidung nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG steht die Bindungswirkung einer Feststellung des Bundesamts zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG 1990 (§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) der Berücksichtigung von Reintegrationsschwierigkeiten eines Ausländers in seinem Heimatland nur insoweit entgegen, als daraus kein Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 AufenthG abgeleitet werden darf. Allerdings haben solche unterhalb der Erheblichkeitsschwelle eines Abschiebungsverbots oder Abschiebungshindernisses liegenden Schwierigkeiten gegenüber dem öffentlichen Interesse am Widerruf des Aufenthaltstitels regelmäßig kein überwiegendes Gewicht.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 2694/07




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