JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Schwierigkeit
| Rechtsgebiete: | GKG, RVG |
| Schlagworte: | Streitwert, Beamter, Beförderung, Bewerbung, Widerspruch, Widerspruchsverfahren, Vorverfahren, Kosten, Schwierigkeit, Umfang, Erledigung, Geschäftsgebühr, Erhöhung, Erledigungsgebühr, Terminsgebühr, Einzelfall, Mitwirkung, Ursächlichkeit, Abänderung, reformatio in peius |
| Stichwort: | Schwierigkeit |
| Leitsatz: | 1. Für eine anwaltliche Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren fällt neben der allgemeinen Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV-RVG) keine zusätzlich anrechenbare Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG an. 2. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG kann der Rechtsanwalt nur verlangen, wenn sein Verhalten etwas zur Erledigung des Rechtsstreits ohne Sachentscheidung beigetragen hat, d. h. seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre. 3. Ist von einem der Beteiligten eine Streitwertbeschwerde mit dem Ziel der Festsetzung eines höheren Streitwerts eingelegt worden, so kann das Rechtsmittelgericht den Streitwert von Amts wegen auch niedriger festsetzen; das Verbot der sog. reformatio in peius gilt insoweit nicht. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 E 11030/07.OVG | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Rechtlich, Schwierigkeit, tatsächlich |
| Stichwort: | Schwierigkeit |
| Leitsatz: | Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn unter Berücksichtigung der gegen die Entscheidung erster Instanz gerichteten Einwände des Antragstellers offene und besonders schwierige, im Zulassungsverfahren nicht oder nicht abschließend zu beantwortende Rechtsfragen verbleiben, oder wenn die Rechtssache auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch einen komplexen, schwer zu überblickenden Sachverhalt geprägt ist. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 11 UZ 3040/03 | |
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