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Schwerwiegendes Dienstvergehen

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, DB 16 S 57/09 vom 16.03.2009

Rechtsgebiete:GG, BDG, AGVwGO
Schlagworte:Durchsuchungsanordnung, Beschlagnahmeanordnung, Besetzung der Disziplinarkammer, Dringender Tatverdacht, Schwerwiegendes Dienstvergehen
Stichwort:Schwerwiegendes Dienstvergehen
Leitsatz:1. Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 AGVwGO i.d.F. des Geset¤zes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) entscheidet bei sonstigen Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung - abgesehen von Entscheidungen über Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz oder auf Prozesskostenhilfe, die nach § 7 Abs. 2 Satz 4 AGVwGO der Disziplinarkammer vorbehalten sind - der Vorsitzende; ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden. Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 BDG gilt diese für Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz getroffene Regelung auch für Verfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz.

2. Eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Disziplinargerichts ist grundsätzlich nur dann verhältnismäßig, wenn im Disziplinarverfahren eine Zurückstufung oder eine Entfernung aus dem Dienst zu erwarten ist (im Anschluss an BVerfG <Kammer>, Beschl. v. 21.06.2006 - 2 BvR 1780/04 - NVwZ 2006, 1282).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, DB 16 S 57/09




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