JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > schwerwiegender Missbrauch der eigenen Stellung
| Rechtsgebiete: | AusglLeistG |
| Schlagworte: | Eigentum, jüdisches -, Erwerb unter Wert, Einheitswert, Entschädigungsleistungen, Ausschluss von -, Kaufpreis, unangemessener -, Missbrauch, schwerwiegender -, der eigenen Stellung, Missverhältnis, gravierendes -, von Kaufpreis und Verkehrswert, schwerwiegender Missbrauch der eigenen Stellung, Stellung, schwerwiegender Missbrauch der eigenen -, Verkehrswert |
| Stichwort: | schwerwiegender Missbrauch der eigenen Stellung |
| Leitsatz: | Eine Unterschreitung des in Anknüpfung an den Einheitswert geschätzten Verkehrswertes um mehr als 25 v.H. begründet dann keinen schwerwiegenden Missbrauch einer Stellung im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG bzw. § 7a Abs. 3b Satz 2 VermG, wenn der Kaufpreis besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung trägt (hier: vom Käufer in seiner früheren Funktion als Mieter vorgenommene werterhöhende Investitionen; Fortführung des Urteils vom 29. März 2007 BVerwG 5 C 22.06 BVerwGE 128, 257). |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 17.07 | |
| Rechtsgebiete: | 7. FeststellungsDV, AusglLeistG, LAG, REAO, RepG, VermG |
| Schlagworte: | Arisierungskauf, Ausschluss von Entschädigungsleistungen, Eigentum, jüdisches -, Erwerb unter Wert, Einheitswert, Entschädigungsleistungen, Ausschluss von -, jüdisches Eigentum, Kaufpreis, unangemessener, Missbrauch, schwerwiegender -, der eigenen Stellung, Missverhältnis, gravierendes -, von Kaufpreis und Verkehrswert, Nationalsozialistisches Unrechtssystem, schwerwiegender Missbrauch der eigenen Stellung, Stellung, schwerwiegender Missbrauch der eigenen -, Verkehrswert |
| Stichwort: | schwerwiegender Missbrauch der eigenen Stellung |
| Leitsatz: | 1. Eine missbrauchsfähige Stellung im Sinne des § 7a Abs. 3b Satz 2 VermG setzt keine besondere Stellung im nationalsozialistischen Unrechtssystem voraus, es genügt die Stellung von nicht selbst Verfolgten beim Erwerb von Eigentum verfolgter Personen. 2. Für einen "schwerwiegenden" Missbrauch reicht ein lediglich unangemessener Kaufpreis nicht aus; erforderlich ist, soweit nicht andere Missbrauchsumstände hinzutreten, ein gravierendes Missverhältnis zum maßgeblichen Wert. Als Leitlinie hierfür gilt eine Unterschreitung des damaligen Verkehrswerts um mehr als 25 v.H.; ist der Verkehrswert nicht bekannt, ist an festgestellte Einheitswerte anzuknüpfen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 22.06 | |
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