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Schwerwiegender Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 469/01 vom 01.07.2002

Rechtsgebiete:AuslG, StGB
Schlagworte:Ausweisung Asylberechtigter, Auslandsstraftat, Verurteilung im Ausland, Einschleusen von Ausländern, Schwerwiegender Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Stichwort:Schwerwiegender Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Leitsatz:Bei einer Ausweisung nach § 46 Nr. 2 AuslG wegen einer von einem Ausländer außerhalb des Bundesgebiets begangenen Straftat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist, kommt es nicht darauf an, ob diese Auslandsstraftat - abweichend vom Grundsatz des § 3 StGB - unter den Geltungsbereich des deutschen Strafrechts fällt und der Ausländer wegen dieser Straftat daher (auch) nach deutschem Strafrecht in der Bundesrepublik Deutschland verurteilt werden könnte. Insbesondere ist nicht maßgeblich, ob die Straftat unter den Katalog der vom sog. Weltrechtsprinzip erfassten Straftaten in § 6 StGB fällt.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 469/01




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