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Schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG durch Eingriff in den Kernbereich der Religionsfreiheit

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 10 C 51.07 vom 05.03.2009

Rechtsgebiete:AsylVfG, AufenthG, GG, EMRK, Richtlinie 2004/83/EG
Schlagworte:Vorliegen einer Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts durch Einschränkung der Religionsfreiheit in China, Schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG durch Eingriff in den Kernbereich der Religionsfreiheit
Stichwort:Schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG durch Eingriff in den Kernbereich der Religionsfreiheit
Leitsatz:1. Auch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG führt nicht jede Einschränkung der Religionsfreiheit zu einer Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts. Ob eine Maßnahme an die Religion als Verfolgungsgrund anknüpft, ergibt sich aus Art. 10 der Richtlinie; Art. 9 der Richtlinie ist dagegen zu entnehmen, welches Rechtsgut in welchem Ausmaß geschützt ist.

2. Ein Eingriff in den Kernbereich der Religionsfreiheit stellt eine schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie dar. Ob und unter welchen Voraussetzungen hierunter auch religiöse Betätigungen in der Öffentlichkeit fallen, stellt eine gemeinschaftsrechtliche Zweifelsfrage dar, die letztlich vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu klären ist.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 51.07




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