Gibt bei einem Antrag auf Leistungen zur Teilhabe der erstangegangene Leistungsträger den Antrag nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs 1 SGB IX nicht unverzüglich an den seiner Meinung nach zuständigen Träger weiter, hat er Leistungen aufgrund aller Rechtsgrundlagen zu erbringen, die in dieser Bedarfssituation für behinderte Menschen vorgesehen sind.