Die Anordnung eines Unterrichtsausschlusses setzt die hinreichende Aufklärung des tatsächlichen Geschehens voraus. Besteht das Fehlverhalten in einer Beleidigung, sind die abgegebenen Äußerungen sowie der Kontext, in dem die Bemerkungen gefallen sind, zu ermitteln. Grundsätzlich ist es Aufgabe der Schulverwaltung, die Voraussetzungen der in Anspruch genommenen Eingriffsermächtigung - und damit das dem Schüler zur Last gelegte Fehlverhalten - zu belegen.
Ein Schulausschluss kann gerechtfertigt sein, wenn ein Schüler vermittels eines zuvor von anderen entwendeten Schlüssels und in Diebstahlsabsicht in seine Schule eindringt.