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schwerer Tatvorwurf

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OLG-HAMM – Beschluss, 4 BL 8/02 vom 19.02.2002

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Haftprüfung durch das Oberlandesgericht, wichtiger Grund, verzögerte Anklageerhebung, Bedeutung der Sache, schwerer Tatvorwurf
Stichwort:schwerer Tatvorwurf
Leitsatz:Größeren Bearbeitungsengpässen muss die Staatsanwaltschaft zum Zwecke der notwendigen Verfahrensbeschleunigung mit entsprechenden organisatorischen Maßnahmen zur Entlastung des Dezernenten begegnen. Die Schwere des Tatvorwurfs ist bei der Beantwortung der Frage, ob ein "wichtiger Grund" im Sinn des § 121 StPO vorliegt, ohne Belang.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 BL 8/02




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