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schwerer Nachteil

Entscheidungen der Gerichte




OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 4 M 301/04 vom 22.12.2004

Rechtsgebiete:VwGO, KV M-V
Schlagworte:Normenkontrolle, einstweilige Anordnung, Ämterneubildung, Amt, Auflösung, Zuordnung von Gemeinden, Übertragung der Amtsgeschäfte, schwerer Nachteil, wichtiger Grund, kommunale Neugliederung
Stichwort:schwerer Nachteil
Leitsatz:1. Wird infolge der Auflösung eines Amtes die Zuordnung einer Gemeinde zu einem anderen Amt erforderlich, begründen die Folgen der Übertragung der Amtsgeschäfte auf das andere Amt für die Gemeinde keinen schweren Nachteil oder einen anderen wichtigen Grund i.S.v. § 47 Ab. 6 VwGO, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung dringen geboten erscheinen lässt. Es handelt sich vielmehr um die regelmäßigen Folgen einer die Zuordnung von Gemeinden ändernden Rechtsvorschrift.

2. Die Schaffung von Ausführungs- und Übergangsvorschriften bwz. -regelungen im Falle der Unwirksamkeitserklärung einer Rechtsvorschrift fällt nicht in die Entscheidungsbefugnis des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren nach § 47 VwGO.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 4 M 301/04



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 NG 1310/01 vom 10.05.2001

Rechtsgebiete:VwGO, LadSchlG
Schlagworte:Ladenöffnung, Ladenöffnungszeit, Normenkontrolle, Eilverfahren, Ladenschluß, schwerer Nachteil, Abwägung
Stichwort:schwerer Nachteil
Leitsatz:Die Freigabe von fünf Stunden zusätzlicher Ladenöffnungszeiten an einem Wochenende durch eine auf § 16 LadSchlG gegründete Verordnung stellt für einen Beschäftigten im Einzelhandel regelmäßig keinen "schweren Nachteil" dar, der es "dringend gebietet", die Verordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen (vgl. VGH Mannheim, vom 23. November 1998 - 14 S 2844/98 - DÖV 1999, 260 = GewA 1999, 172 = NJW 1999, 1569).

Eine Ausnahme kann dann vorliegen, wenn der Beschäftigte gerade auf Grund der zusätzlichen Arbeitsverpflichtung - z.B. wegen der Kumulation mit Arbeitsleistungen an mehreren aufeinanderfolgenden Samstagen - so gravierend belastet wäre, dass die Grenze des Zumutbaren überschritten wäre.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 NG 1310/01


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