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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 MN 267/08 vom 24.03.2009

Rechtsgebiete:BNatSchG, BauGB, VwGO
Schlagworte:Abwägung, An- und Abfahrtsverkehr, Artenschutz, Ausgleichsmaßnahme, Fledermaus, Gewerbegebiet, Logistikzentrum, Nachteil, schwerer, Verkehrslärm, Vertrag, städtebaulicher, Vorwegbindung
Stichwort:schwerer
Leitsatz:1. Setzt ein Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2 BauGB befristet bis zur Fertigstellung einer bereits planfestgestellten Umgestaltung einer Autobahnanschlussstelle, über die das Plangebiet erschlossen werden soll, eine temporäre Zufahrt zum Plangebiet fest, die in erheblichem Umfang durch Lkw-Verkehr in Anspruch genommen werden soll (für die Anlegung von Erschließungsstraßen und Erdbewegungen), kann dies im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO zu einem schweren Nachteil für die lärmbelastete Nachbarschaft führen (hier verneint).

2. Eine solche Festsetzung führt im Übrigen dazu, dass die dadurch zugelassenen Lärmbelastungen - im Gegensatz zu sonstigen vorübergehenden Lärmbelastungen durch den Vollzug eines Bebauungsplanes - unmittelbar in die Abwägung einzubeziehen sind (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 18. Mai 2005 - 1 MN 52/05 -, ÖffBauR 2005, 90).

3. Plant eine Gemeinde im Zusammenwirken mit einem privaten Investor, der als Partner eines städtebaulichen Vertrages und als Grundstückskäufer auftritt, ein Großvorhaben (hier ein Gewerbegebiet von 80 ha als "Logistikzentrum"), wird eine in den Vertragsklauseln nicht nachweisbare unzulässige Vorwegbindung nicht schon durch die Umstände belegt, dass die Gemeinde hiermit ein erhebliches finanzielles Risiko eingeht und bemüht ist, das Bauleitplanverfahren innerhalb kurzer Fristen abzuwickeln.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 MN 267/08



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 9 MN 40/05 vom 01.02.2006

Rechtsgebiete:BauGB, VwGO
Schlagworte:Abwägung, Abwägungsfehler, Abwägungsmangel, Anordnung, einstweilige, Festsetzung, Grund, wichtiger, Interessenabwägung, Nachteil, schwerer, Wald, Waldfläche
Stichwort:schwerer
Leitsatz:Zur einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren - Festsetzung als Waldfläche.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 9 MN 40/05

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 MN 165/03 vom 11.07.2003

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, NBauO, NGO, VwGO
Schlagworte:Abwägung, Ausfertigung, Einstweilige Anordnung, Erforderlichkeit, Flächennutzungsplan , Ausfertigung des, Grenzabstand , Ausnahme von, Grenzabstand, geringerer, Kerngebiet, Nutzungsmischung im, Maß der baulichen Nutzung, Nachteil, schwerer, Wohn- und Arbeitsverhältnisse, städtebauliche Absichten
Stichwort:schwerer
Leitsatz:1. Eine Ausfertigung von Flächennutzungsplänen ist nicht vorgeschrieben.

2. Zur Erforderlichkeit eines Bebauungsplans, der in Absprache mit dem Investor entwickelt worden ist.

3. Die Festsetzung eines Kerngebietes zwischen der Altstadt und kerngebietstypischen Verwaltungsgebäuden begegnet keinen Bedenken.

4. Die Absicht, einen "Einkaufsmagneten" von der grünen Wiese an die Altstadt heranzuführen und den Platzcharakter einer Fläche zu betonen, kann die Unterschreitung der regelmäßigen Grenzabstände rechtfertigen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 MN 165/03


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