1. Ein Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit/Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht ist jedenfalls dann auch als Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung anzusehen, wenn er formularmäßig und kurz vor In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung gestellt worden ist.
2. Lehnt der Rentenversicherungsträger in einem solchen Fall zu Beginn des Jahres 2001 die Zahlung einer Rente ab, so umfasst die Entscheidung auch die Ablehnung einer Rente wegen Erwerbsminderung (Fortführung von BSG vom 17.2.2005 - B 13 RJ 31/04 R = SozR 4-2600 § 43 Nr 3).