1. Mit der Revision kann nur dann geltend gemacht werden, dass der Tatrichter rechtsfehlerhaft von einer Vereidigung eines Zeugen abgesehen, wenn von der Beanstandungsmöglichkeit des § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht worden ist.
2. Für die Berechnung des maßgeblichen Alters sind im Strafrecht die §§ 186 ff. BGB entsprechend heranzuziehen.
3. Die Schwere des verwirklichten Tatunrechts allein kann i.d.R. keine Verhängung der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld begründen. Für die Beurteilung der Schuld kommt es vielmehr weitgehend auf die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden an.
Auch die Jugendstrafe wegen "Schwere der Schuld" kommt nur in Betracht, wenn sie zur erzieherischen Einwirkung auf den jugendlichen Täter notwendig ist. Der äußere Unrechtsgehalt einer Straftat allein hat für die Verhängung einer solchen Jugendstrafe keine selbständige Bedeutung.