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JuraForum.deUrteileSchlagwörterSSchwerbehinderter Arbeitnehmer 

Schwerbehinderter Arbeitnehmer

Entscheidungen der Gerichte

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 5 Sa 386/07 vom 11.12.2007

1. Gemäß § 90 Abs. 2a 1. Alt. SGB IX entfällt das für die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nach § 85 SGB IX erforderliche Zustimmungserfordernis, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderung nicht durch Vorlage eines Ausweises oder Feststellungsbescheides nachgewiesen ist.

2. Trotz fehlenden Nachweises bleibt der Sonderkündigungsschutz nach § 90 Abs. 2a 2. Alt SGB IX bestehen, wenn das Fehlen des Nachweises nicht auf fehlender Mitwirkung des Arbeitnehmers beruht. Der Arbeitnehmer verletzt seine Mitwirkungspflichten, wenn er den Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft so spät stellt, dass das Integrationsamt hierüber nicht mehr rechtzeitig, d.h. binnen der Drei- bzw. Siebenwochenfrist des § 69 Abs. 1 S. 2 SGB IX vor Ausspruch der Kündigung hat entscheiden können.

3. Die weitergehenden Mitwirkungspflichten ergeben sich aus §§ 60 Abs. 1, 61, 62 SGB I i. V. m. § 69 Abs. 1 S. 2 SGB IX. Danach ist der Antragsteller verpflichtet, auf Verlangen des Integrationsamtes zur mündlichen Erörterung seines Antrags persönlich zu erscheinen bzw. sich auf Verlangen ärztlicher und psychologischer Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen.

4. Die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist auch dann gemäß §§ 85, 90 Abs. 2a 2. Alt. SGB IX erforderlich, wenn bei Ausspruch der Kündigung lediglich ein - noch nicht bestandskräftiger - Feststellungsbescheid über den Grad der Behinderung von 30 vorlag, dieser indessen im Widerspruchsverfahren dahingehend abgeändert wird, dass mit Widerspruchsbescheid rückwirkend ein Grad der Behinderung von zumindest 50 festgestellt wird.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 6 B 14.06 vom 28.03.2007

1) Hat das Integrationsamt die Frage, ob für die Kündigung wesentliche Gründe auf der anerkannten Behinderung des schwerbehinderten Arbeitnehmers beruhen, verkannt, so leidet seine Entscheidung unter einem Ermessensdefizit.

2) Die Frage der Unwirksamkeit einer beabsichtigten Kündigung ist im Verfahren nach § 85 SGB IX nicht zu berücksichtigen, wenn die Unwirksamkeit nicht ohne jeden Zweifel offen zutage liegt.

3) Das Kündigungsrecht ist durch Abmahnungen nicht verbraucht und die beabsichtigte Kündigung nicht offensichtlich unwirksam, wenn erst nach der Erteilung der Abmahnungen neue Gründe zum der jeweiligen Abmahnung zugrunde liegenden Tatsachenkomplex bekannt werden, die für eine Kündigung Bedeutung haben können.

4) Hat der Arbeitgeber das Präventionsverfahren nach § 84 SGB IX nicht durchgeführt, so ist allein deswegen eine beabsichtigte Kündigung nicht offensichtlich unwirksam und darf auch die Zustimmung zur Kündigung jedenfalls dann allein deswegen nicht versagt werden, wenn wesentliche Kündigungsgründe nicht auf der Behinderung beruhen.

BAG – Urteil, 9 AZR 176/06 vom 21.11.2006


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