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Schwerbehinderteneigenschaft

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 2 A 6.06 vom 21.06.2007

Rechtsgebiete:GG, VwGO
Schlagworte:Verwendung von Soldaten im Bundesnachrichtendienst, Festlegung der Zuständigkeiten von Bundesminister der Verteidigung und Präsident des Bundesnachrichtendienstes durch Vereinbarung, gemeinsames Auswahlverfahren für Soldaten und Einstellungsbewerber, Bewerberauswahl nach dem Leistungsgrundsatz, gesundheitliche Eignung, truppenärztliche Begutachtung, Schwerbehinderteneigenschaft, Benachteiligungsverbot, Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
Stichwort:Schwerbehinderteneigenschaft
Leitsatz:Nach der gegenwärtigen Verwaltungspraxis des Bundesnachrichtendienstes können Bewerbungen von Soldaten um eine dauerhafte Verwendung im Bundesnachrichtendienst nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch den Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind.

Der Präsident des Bundesnachrichtendienstes darf die Beurteilung des Leistungsmerkmals "gesundheitlichen Eignung" von Soldaten für eine Verwendung im Bundesnachrichtendienst nicht dem Truppenarzt überlassen.

Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung schwerbehinderter Bewerber ist das Benachteiligungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu beachten.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 A 6.06



LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 5 Sa 277/05 vom 08.11.2005

Rechtsgebiete:SGB IX
Schlagworte:Bewerbung, Entschädigung, Schwerbehinderteneigenschaft, Benachteiligung, Diskriminierung, öffentlicher Dienst
Stichwort:Schwerbehinderteneigenschaft
Leitsatz:1. Wird ein Schwerbehinderter entgegen § 82 Satz 2 SGB IX auf seine Bewerbung auf eine von einem öffentlichen Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle nicht zum Vorstellungsgespräch geladen, obwohl ihm die fachliche Eignung für die zu besetzende Stelle nicht offensichtlich fehlt, begründet dies die Vermutung der Benachteiligung wegen der Schwerbehinderteneigenschaft i. S. v. § 81 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX.

2. Die Vermutungsregelung führt nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitgebers. Dieser kann sich von der Vermutung eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot nur entlasten, wenn er nachweist, dass die Schwerbehinderteneigenschaft des Bewerbers auch als noch so untergeordneter Aspekt in einem Motivbündel überhaupt keine Rolle bei seiner Entscheidung gespielt hat.

3. Sofern die Beweislastumkehr nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX greift, muss der Arbeitgeber die Voraussetzungen des § 82 Satz 3 SGB IX darlegen und beweisen, mithin nachweisen, dass dem schwerbehinderten Bewerber offensichtlich die erforderliche fachliche Eignung fehlt.

4. Maßstab für die Beurteilung der offensichtlich fehlenden fachlichen Eignung i. S. v. § 82 Satz 3 SGB IX sind stets das mit der Stellenausschreibung wiedergegebene Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle einerseits und die vom Bewerber eingereichten Bewerbungsunterlagen andererseits.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 5 Sa 277/05


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