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Schwerbehindertenausweis

Entscheidungen der Gerichte




LAG-MUENCHEN – Urteil, 4 Sa 1049/08 vom 23.07.2009

Rechtsgebiete:SGB IX, BGB
Schlagworte:Schwerbehinderung
Stichwort:Schwerbehindertenausweis
Leitsatz:Ein geringfügiges Überschreiten der nach der neueren Rechtsprechung des BAG nunmehr geltenden Regelfrist von drei Wochen für die Berufung auf die bestehende Schwerbehinderteneigenschaft nach Zugang einer Kündigung (hier: um drei Kalendertage) kann nach den Umständen des Einzelfalls unschädlich sein (hier: geringerer Vertrauensschutz der Arbeitgeberin aufgrund bereits länger bestehender und auf einen Arbeitsunfall zurückzuführenden Erkrankung/Arbeitsunfähigkeit u. a.).
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 4 Sa 1049/08



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 507/09 vom 02.07.2009

Rechtsgebiete:RGebStV, SGB II, ZPO
Schlagworte:Befreiung, Rundfunkgebührenpflicht, Besondere Härte, Pfändung, Unterhaltspflicht
Stichwort:Schwerbehindertenausweis
Leitsatz:Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag nach § 24 SGB II kann auch dann keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beanspruchen, wenn der Zuschlag wegen einer von seinen unterhaltberechtigten Kindern veranlassten Pfändung nicht an ihn selbst, sondern an die Kinder ausbezahlt wird.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 507/09

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 LA 406/07 vom 24.06.2009

Rechtsgebiete:RGebStV, SGB IX, SchwbAwV
Schlagworte:Befreiung, Behinderung, Härtefall, Merkzeichen RF, Rundfunkgebühr, Schwerbehindertenausweis, Umgehung
Stichwort:Schwerbehindertenausweis
Leitsatz:1. Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 RGebStV ("behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können") setzt wegen des von § 6 Abs. 2 RGebStV geforderten Nachweises sämtlicher Befreiungsvoraussetzungen durch Vorlage von Bescheiden (sog. bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit) voraus, dass der Rundfunkteilnehmer der Rundfunkanstalt einen auf ihn ausgestellten Schwerbehindertenausweis mit der Eintragung des Merkzeichens "RF" (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung) vorlegt.

2. Fehlt es an der Eintragung des Merkzeichens "RF" in dem Schwerbehindertenausweis, ist es der Rundfunkanstalt verwehrt, das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 RGebStV selbstständig zu überprüfen und ggf. zu bejahen. Denn die geforderte Feststellung, dass ein Behinderter wegen seines Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann, betrifft ein gesundheitliches Merkmal im Sinne des § 69 Abs. 4 SGB IX, dessen Feststellung den für die Durchführung des SGB IX zuständigen Behörden vorbehalten ist und deren Feststellung andere Behörden bindet.

3. Ein Rückgriff auf die Härteklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV scheidet bei Vorliegen allein einer Behinderung des Rundfunkteilnehmers, die nicht den in § 6 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 RGebStV beschriebenen Grad erreicht, von vorneherein aus. Anderenfalls würde die vom Gesetzgeber bewusst vorgenommene abschließende Regelung bestimmter Lebenssachverhalte im Katalog des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV unzulässigerweise umgangen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 LA 406/07

BFH – Beschluss, III B 36/08 vom 28.04.2009

Rechtsgebiete:SGB I, BKGG, EStG, GG, FGO
Stichwort:Schwerbehindertenausweis
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BFH - Beschluss, III B 36/08


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