1. Die genehmigte Nutzung der Ställe eines landwirtschaftlichen Betriebs für Schweinehaltung (Schweinezucht, Schweinemast) genießt trotz zwischenzeitlicher Nutzungsunterbrechung oder -reduzierung Bestandsschutz, solange die Baugenehmigung bezüglich der Nutzung nach § 43 Abs. 2 LVwVfG wirksam bleibt. Das vom Bundesverwaltungsgericht zum Erlöschen des Bestandsschutzes für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 5 Nr. 2 BauGB a.F. (= § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB n.F.) entwickelte "Zeitmodell" stellt jedenfalls in diesen Fällen keine geeignete Beurteilungsgrundlage dar.
2. § 62 Abs. 1 LBO ist auf Unterbrechungen der genehmigten Nutzung baulicher Anlagen weder unmittelbar noch analog anwendbar (wie Beschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -).
3. Zu den Anforderungen einer Erledigung der genehmigten Nutzung "auf andere Weise" nach § 43 Abs. 2 LVwVfG (hier verneint mangels dauerhaften und endgültigen Verzichtswillens; wie Beschluss vom 19.07.1989 a.a.O.).
4. Wohnhäuser in einem faktischen Dorfgebiet mit intensiver landwirtschaftlicher Prägung müssen im Einzelfall auch Geruchsimmissionen in mehr als 15 % der Jahresstunden (Berechnung nach GIRL) als noch zumutbar hinnehmen; dies gilt insbesondere für das dem emittierenden landwirtschaftlichen Betrieb zugehörige Wohnhaus.
Ein Bebauungsplan ist schon wegen fehlender Erforderlichkeit unwirksam, wenn anstelle tatsächlich gewollter Wohnbebauung in der Nähe eines emittierenden landwirtschaftlichen Betriebes ein Dorfgebiet festgesetzt wird. Hinzu kann ein Abwägungsfehler kommen.
Eine Nebentätigkeit, die darauf gerichtet ist, Obst auf einer ca. 18 ha großen Fläche anzubauen, eine Edelbranntweinbrennerei sowie eine Schweinemast mit bis zu 300 Tieren zu betreiben, lässt bei einem schwerbehinderten, nur eingeschränkt dienstfähigen Beamten eine solche Überforderung seiner Arbeitskraft befürchten, dass eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung der hauptamtlichen Pflichten anzunehmen ist.
1. Die Darstellungen eines Flächennutzungsplans stehen einem Vorhaben als öffentlicher Belang nur dann entgegen, wenn sie den vorgesehenen Standort des Vorhabens sachlich und räumlich eindeutig einer anderen Nutzung vorbehalten, diesen Standort also in einer qualifizierten Weise (positiv) anderweitig verplant haben.
2. Das Empirische Modell zur Abschätzung der Immissionshäufigkeiten im Umfeld von Tierhaltungen nach Abshoff und Krause (EMIAK) führt zu zuverlässigen Vorabeinschätzungen, die aufwendige weitere Untersuchungen überflüssig machen können.
3. Ob ein Bauvorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann, ist ausschließlich nach dem Gegenstand des konkreten Genehmigungsverfahrens zu beurteilen; ob eine zu erwartende Folgebebauung zusätzliche Probleme aufwerfen wird, bleibt dagegen außer Betracht.